Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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die Verhaͤltnißmaͤßigkeit der Versicherungs-Anschlaͤge zu erkennen berufen sind, werden 
nicht fuͤr jeden einzelnen Fall besonders, sondern einmal fuͤr allemal gewaͤhlt. 
+K. 2. 
Die Wahl geschieht in jedem einzelnen Gemeinde-Bezirke, sobald auch nur ein 
Bewohner desselben auf die Prüfung seines Versicherungs-Anschlags durch eine beson- 
dere Schähungs-Commission statt des Gemeinderaths anträgt. Dieser Antrag ist, so 
lange eine solche Schätungs-Commission noch nicht bestellt ist, an den ersten Orts-Vor- 
steher zu richten. 
K. 5. 
Bei der Wahl hat der Gemeinderath auf Männer Rücksicht zu nehmen, welche 
neben dem Rufe einer strengen Gewissenh.##ftigkeit die erforderlichen Personal= und 
Sach-Kenntnisse besigen, um vorzugsweise die persönlichen und Vermögens-Verhält= 
nisse derjenigen Einwohner zu beurtheilen, von denen etwa zu vermuthen ist, daß sie 
die Prüfung durch die Commission der Prüfung durch den Gemeinderath vorziehen 
dürften. 
K. 4. 
Sollten Einzelne die auf sie gefallene Wahl ablehnen, oder später der eine oder 
der andere der Gewählten abgehen, so hat der Orts-Vorsteher von Amtswegen für 
die Ergänzung der gesetzlichen Zahl von fünf Mitgliedern durch den Gemeinderath 
zu sorgen. 
G. 5. 
Die Gewählten hat der Orts-Vorstand auf die gewissenhafte Prüfung der Ver- 
sicherungs-Anschläge, die der Commission vorgelegt werden, so wie auf die gesehmäßige 
Geheimhaltung derselben in Pflichten zu nehmen, sofort aber die Namen der Gewähl- 
ten der Gemeinde bekannt zu machen, auch jedem Betheiligten, der sich darnach er- 
kundigen sollte, besonders mitzutheilen. 
K. 6. 
Will ein Antragsteller von dem ihm geseßlich zustehenden Rechte, eines oder zwei 
der ernannten Commissions Mitglieder von der Theilnahme an dem Erkenntniß über 
seinen Bersicherungs-Antrag auszuschließen, Gebrauch machen, so hat er solches in der 
Antrags-Urkunde zu bemerken.
	        
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