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hern Aufklaͤrung mitzutheilen, und in Folge seiner weitern dießfallsigen Antraͤge das
Geeignete zu beschließen.
. 17.
Sind unter dem Versicherungs-Antrage Gegenstaͤnde begriffen, die vermoͤge ihrer
Bestimmung oder nach den Gewerbs-Verhältnissen des Eigenthümers, abwechselnd bald
in größern, bald in geringern Vorräthen, bald vielleicht auch gar nicht in dem Besite
desselben sich befinden, so ist der ungefähre Durchschnitt ihres Betrags bei der Wür-
digung ihres. Versicherungs-Anschlage zu Grund zu legen. Bei Gegenständen, die
ihrer Natur nach einem Steigen und Fallen der Preise oder einem periodischen Wech-
sel der innern Güte unterworfen sind, werden gewisse Mittelpreise, die sich aus der
Vergleichung der höchsten und niedrigsten Säße ergeben, zum Maaßstab genommen.
G. 18.
Die Schägtung geschieht durchaus nach dem Verkaufswerthe, d. h. nach dem
Preise, der aus den versicherten Gegenständen im Veräusserungs-Falle erlöst werden
könnte, nicht aber nach dem Ankaufspreise oder den Kosten einer etwaigen Wieder-
anschaffung derselben.
K. 19.
Sind die Mitglieder der Schäbungs-Vehörde über den Versscherungs-Anschlag
unter sich nicht einverstanden, so entscheidet die Stimmen-Mehrheit. Dem vorsitenden
Mitglied der Schäbungs-Commission (9#. 6, 9) gebührt eine mitzählende, und im
Falle der Stimmen-Gleichheit noch eine zweite (entscheidende) Stimme.
C. 20.
Wird der Anschlag als den wahren Werth der versicherten Vermögens-Thelle
nicht übersteigend erkannt, so haben sämtliche Mitglieder der Schätzungs-Behörde
die Antrags-Urkunde (F. 11) auf nachstehende Weise zu unterzeichnen:
Beglaubigt
(Ort) den (Tag, Monat und Jahr)
durch den Gemeinderath
(durch die von dem Gemeinderathe — der Krels-Regierung — bestellte Schätungs-
Commission)
N. N.
N. N.