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Hundert Gulden auf Einen Kreuzer, jedoch in der Art festgesetzt, daß dieselbe den
Betrag von Einem Gulden im Ganzen nicht uͤbersteigen darf.
C. 25.
Die vom Gemeinderathe bestellte Schägungs-Commission (99.1—0) ist zum an-
derthalbfachen Bezuge dieser Gebühren (§9. 21) berechtigt.
. H.26.
VondenMitgliederndcrausser-ordentlichenSchätzungH-Eontinissionen(g.7)hat
Jedes nach Verhaͤltniß des Zeitaufwandes eine Tagsgebuͤhr von Einem Gulden, zum
wenigsten aber den vierten Theil einer solchen Tagsgebuͤhr anzusprechen.
S. 27.
Sollten ausnahmsweise besondere Auslagen, durch Veranstaktung einer förmlichen
Inventarisation, oder durch Reisen der Bezirks-Schäßungs-Commission vorkommen, so
sind dieselben besonders zu vergüten. Die mit der Inventarisation bemühten Hülks-
personen haben dieselbe Belohnung anzusprechen, welche bei sonstigen Inventarisationen
angerechnet werden darf, ohne daß jedoch von dem Ansaß einer Sportel die Rede
seyn könnte. Nehmen Mitglieder der Schähungs-Commission auf Verlangen der Be-
theiligten persönlich daran Theil, so gebührt ihnen, wenn die Commission von dem
Gemeinderath gewählt wurde, ein Taggeld von acht und vierzig Kreußzern, wenn sie
aber von der Kreis-Regierung bestellt ist, ein Taggeld von Einem Gulden. Bei Rei-
sen der Bezirks-Schägtzungs-Commisst#on sind die Auslagen für Reise und Zehrung je
in dem einzelnen Falle nach billigem Ermessen zu ermäßigen.
g. 28.
Der Betrag der erhobenen Gebuͤhren und der verguͤteten Auslagen ist auf der
Beglaubigungs-Urkunde (§. 20) anzumerken.
4) Von den Obliegenheiten der Verwaltungs-Ausschüsse und
Haupt-Agenten der Ber sicherungs-Anstalten.
(Zu Art. 6, 7, 8, 9, 10, PTd, 15, 14, 19 des Gesetes.)
K. 29.
Da der in Stuttgart bestehende Verwaltungs-Ausschuf der Württembergischen
Mobiliar-Feuer-Versicherungs-Gesellschaft sogleich nach erfolgter Anerkennung ihrer