Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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E— K. 41. . 
Die von einer ausländischen Anstalt bestellten Bezirks-Agenten dürfen nach Ver- 
kündigung des gegenwärtigen Gesetzes weder neue Versicherungs-Anträge noch Zah- 
lungen auf früher abgeschlossene Verträge annehmen, so lange nicht die Vestellung 
eines inländischen Verwaltungs-Ausschusses oder Haupt-Agenten und die erfolgte Aner- 
kennung der Statuten der betreffenden Anstalt durch das Regierungs-Blatt verkünder 
seyn wird. 
. 42. 
Würde nach Ablauf dreier Monate von der Verkündigung des Geseßes an eine 
dießfallsige Bekanntmachung nicht erfolgt seyn, oder würden sie in Erfahrung bringen, 
daß die Anerkennung der Statuten der betreffenden Anstalt verweigert worden sey, 
so dürfen sie ihre Vollmacht nur in Bezichung auf diejenigen Versicherten, welche 
schon vor Erscheinung des Gesetzes ihre Einlagen für eine gewisse Zeit vorausbezahlt 
haben, auf die Dauer dieses Zeitraums beibehalten. Wie weit eine solche Vorausbe- 
zahlung Statt gefunden, haben sie in dem Verzeichnisse der Versicherten (G. 40) an- 
zumerken, und solches sofort dem vorgeseßten Bezirks-Polizeiamt zur Einsicht vor- 
zulegen. 
K. 45. 
Diejenigen Bezirks-Agenten hingegen, welche erst nach dem Erscheinen des gegen- 
wärtigen Gesehes ernannt werden, haben sich vor allen Dingen zu überzeugen, daß 
die Statuten der betreffenden Anstalt von der Regierung anerkannt, und ein Ver- 
waltungs-Ausschuß oder ein Haupt-Agent derselben im Königreich aufgestellt sep, so- 
fort aber ihre Ernennung dem Bezirks-Polizeiamt ihres Wohnorts anzuzeigen, und 
die Verzeichnisse der durch sie versicherten Personen anzulegen, beziehungsweise die von 
ihren Vorgängern angelegten Verzeichnisse der Versicherten fortzuseen. 
K. 4. 
Für die getreue und vollständige Führung dieser Verzeichnisse (§#. 40 und 43) 
haben die Bezirks-Agenten zu haften, und solche dem Bezirbs-Polizeiamt ihres 
Wohnorts auf jedesmaliges Verlangen zur Eiusicht vorzulegen. Ausserdem sind 
dieselben neben dem Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten dafür verantwortlich, 
daß jeder Versicherungs-Vertrag dem obrigkeitlichen Erkenn#niß unterworfen, und ein-
	        
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