Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Prüfung bei dem K. Medicinal-Collegium zugelassen werden kann, disputirt und den 
Grad eines Doctors oder Licentiaten der Medicin erlangt haben. 
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 2. d. M. ist 
diese Bestimmung außer Wirkung geseßzt, und hienach die Bewerbung um einen aka- 
demischen Grad der Wahl des einzelnen Candidaten frei gestellt worden. 
Dagegen haben die Candidaten der ausübenden Heilkunde gleich denen anderer 
wissenschaftlicher Berufsfächer der bestehenden allgemeinen Vorschrift gemäß (Verord- 
nung vom 17. Juni 1818, K. 4, Reg. Blatt S. 370), am Ende ihrer akademischen 
Laufbahn einer Prüfung bei der betreffenden Fakultät der Landes-Universität in Ver- 
bindung mit der Ausarbeitung einer Probe-Abhandlung sich zu unterwerfen, und die 
Erföllung dieser Vorbedingung bei der Bewerbung um die Staats-Prüfung durch 
Vorlegung eines Fakultäts-Zeugnisses nachzuweisen. 
Stuttgart den 5. Juni 1830. 
Auf Seiner Königlichen Majesikt besondern Befehl: 
Schmidlin. 
b) Bekanntmachung, betreffend die in den fesigesetzten Audienz= Tagen eintretende Unterbrechung. 
Da durch die bevorstehende Abwesenheit Seiner Königlichen Majestät die 
festgeserten Audienz-Tage einige Unterbrechung erleiden werden; so wird solches mit 
dem Anfügen bekannt gemacht, daß Höchstdieselben Freitags den 18. d. M. leßt- 
mals Audienz zu ertheilen geruhen, die Wiedereröffnung derselben aber seiner Zeit be- 
kannt machen lassen werden. " 
Stuttgart den 9. Juni 1830. 
Auf besondern höchsten Befehl: 
Schmidlin.
	        
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