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II. Verfügungen der Departemente.
A) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die Erlassung der Beschälgebühr von Stutten, welche vor dem Velegen
veränßert worden sind.
Durch die gesehliche Bestimmung vom 9. Juli 1821 (Reg. Bl. S.57) ist die Be-
schälgebühr auf den Beschälplatten im Königreich auf 1 fl. von einer durch die Hengste
des Landbeschälerstalls zu bedeckenden Stutte ermäßigt, und zugleich verordnet worden,
daß dieselbe bei der jährlichen Anordnung des Beschälwesens mit dem Einschreiben der
Stutte in das Register an das betreffende Kameralamt bezahlt, und nur in dem Falle
dem Eigenthümer zurückerstattet werden solle, wenn er durch ein Zeugniß des Ge-
meinderaths erweisen kann, daß die Stutte krepirt sey, ehe sie auf die Beschälplatte
gebracht worden, oder wenn der auf der Beschälplatte angestellte Aufseher bezeugt, daß
die dahin gebrachte Stutte den Hengst nicht zugelassen habe.
Da nun Seine Königliche Majestät in Folge einer auf dem lehten Land-
tage von der Stände-Versammlung angebrachten dießfallsgen Bitte nach Anhörung des
Königl. Zeheimen Raths zu verfügen geruht haben, deß eine solche Zurückerstattung
der Beschälgebühr künftig auch alsdann geleistet werden soll, wenn durch ein gemein-
deräthliches Zeugniß erwiesen wird, daß eine zum Bedecken eingeschriebene Stutte, ehe
solche bedeckt worden, verdußert worden ist; so wird dieß zur allgemeinen Nachachtung
unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß es hinschtlich der von Ausländern zu be-
zahlenden Beschälgebühr bei der bisherigen Bestimmung sein Verbleiben hat.
Sruttgart den 50. Juni 1850. 6
- Für den Minister:
Walther.
2. Des evangelischen Consistorium.
a) Ergebniß der zweiten evangelisch-theologischen Diensiprüsung it den Monaten April, Mai
und Juni 1830.
Von den zu der zweiten evangelisch-theologischen Diensprüfung (Anstellungs-Prü-
fung) in den Monaten April, Mai und Juni d. J. zugelassenen Candidaren des