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e) Erfindungs-Patent für eine neue Art von zinnernen Faßhahnen.
Dem Zinngießer Heise zu Reutlingen ist durch höchste Entschließung vom 29. v. M.
ein Patent für die von ihm erfundene neue Art von zinnernen Faßhahnen auf die
DOauer von zehen Jahren mit der Bestimmung ertheilt worden, daß diese Faßhabnen
zu Vermeidung schädlicher Folgen nur aus lauterem Zinn ohne Beimischung von Blei
und aus keinem andern Metall verfertigt werden dürfen; welches unter Hinweisung
auf den siebenten Abschnitt der allgemeinen Gewerbe-Ordnung zur Nachachtung be-
kannt gemacht wird.
Stuttgart den 5. Juli 1850. «
Für den Minisier:
Walther.
) Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Vermögens gegen Feuers-Gesahr durch die
Gesellschaft allgemeiner Versicherungen gegen Brandschaden in Paris.
Da der Gesellschaft allgemeiner Versicherungen gegen Brandschaden
in Paris zu dem Zwecke der Versicherung beweglichen Vermögens im Königreich
Württemberg gegen Feuers-Gefahr nach erfolgter Prüfung der von ihr vorgelegten
Statuten die ausdrückliche Anerkennung der Staats-Regierung ertheilt, auch dem von
ihr als Haupt-Agenten aufgestellten pensionirten Finanz-Kammer-Revisor Dibold zu
Stuttgart der jeweilige Stadt-Direktor daselbst als Regierungs-Commissär beigegeben
worden ist; so wird solches hiemit unter Bezichung auf die Art. 9 und 10 des Ge-
sehes vom 25. Mai d. J. und die zu deren Wollziehung erlassene Instruktion vom
26. dess. M. (Reg Bl. S. 209 u. 222 ff.) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 3. Juli 1850.
Für den Minisier:
Walther.
* privilegium gegen den Nachdruck des Buches: Tugendbilder von D. J. H. Mäller.
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 24. März
d. J. den Buchhändlern Kollmann und Himmer in Augsburg ein Privilegium ge-