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II. Die Prüfung für die Aufnahme in das evangelische Seminar Urach (das
Land-Exramen) wird
am 6., 7. und 8. September
(Montag, Dienstag, Mittwoch)
vorgenommen werden. In Beziehung auf dieselbe bleibt es bei den im Jahr 1822
(Reg.Bl. S. 550) gegebenen Verordnungen, mit der einzigen Ausnahme, daß künfstig
die mündliche Prüfung der obersten Abtheilung (Exspecianten secunda vicc) auf einen
weiteren halben Tag (für dießmal auf den Vormittag des Mittwochs) ausgedehnt
wird.
III. Die Vornahme der Prüfung der Universitäts-Candidaten oder aller derjeni-
gen, welche zum abademischen Studium einer Wissenschaft ermächtiget werden wollen,
ist auf
den 14. und 15. September
(Dienstag und Mittwoch)
bestimmt. Die Bittschriften um Zulassung zu derselben müssen mit den erforderlichen
Beilagen, wegen welcher auf das Regierungs-Blatt von 1320, S. 19 verwiesen wird,
versehen, längstens am 21. August bei dem K. Studienrath eingebommen seyn; und
Bittsteller, deren Eingaben später einkommen, werden nicht mehr zur Prüfung zuge-
lassen. Alle diejenigen, welche auf ihr Gesuch um Zulassung zu dieser Prüfung nicht
durch besondere Erlasse zurückgewiesen werden, haben sich bei derselben Dienstags den
14. September, Morgens vor 7 Uhr pünktlich einzufinden, und Tags zuvor bei dem
Rekror des hiesigen Gymnasiums zu melden, auch den Livius, Kenophon's Memorg=
bilien und Plato's Phéädon mitzubringen.
IV. Die durch die Verordnung vom 15. November v. J. (Reg. Bl. 1829, Nr. 53,
S. 529, 9.4) neu angeordnete Concurs-Prüfung für * -ufnahme in das böhere
evangelische Seminar zu Tübingen wird
am 29. September, Mittwoch,
und an den folgenden Tagen in dem Saal des hiesigen Gymnasiums vorgenommen
werden.
Mit Ausnahme der Zöglinge des betreffenden niedern Seminars (dießmal in
Urach) haben alle übrigen Jünglinge, welche in das höhere Seminar aufgenommen