Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Beilage A. 
Gewerbs-Zeugniß. 
— 
Der (Tabak-Fabrikant) 
(Carl Nlaier) zu (Cannsladt) 
(Personal-Beschreibung des Reisenden wie im Reise-Passe.) 
der als solcher der Gewerbe-Steuer unterliegt, hat vor dem unterzeichneten Königlich 
Wurttembergischen Oberamt erklärt: 
daf er eine Handelsreise in das Großherzogthum Hessen und die (westlichen) Pro- 
vinzen des Köônigreichs Preußen zu machen entschlossen sey, 
oder: 
(den in seinen Diensten stehenden Handlungs-Commis 
Jakob Lorz auc Frauenfeld in der Schweiz gebürtig, 
in das Großherzogthum Hessen und die westlichen Provinzen des Königreichs Preußen 
abschicken wolle) um daselbst Bestellungen für sein Fabrikat zu suchen. 
I. Der Eigenthümer. 
Der Reisende. 
Dieser Gewerbschein ist auauf . . . guͤltig. 
Die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben und Unterschriften wird von der 
unterzeichneten Stelle unter Beifuͤgung ihres amtlichen Siegels bestaͤtigt. 
Cannstadt, den 2. Februar 1830. 
Das Koͤniglich Wuͤrttembergische 
Oberamt.
	        
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