Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Nro. 39. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
Samstag, den 21. August 1850. 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Königl. Verordnung, betreffend den Geschäftsgang bei der Kraftlos-Erklärung von Staat#- 
Schuld-Urkunden. — Dienst-NMachrichten. 
Verlgungen der Depardements. Verfügung, betreffend die Ausstellung der Meisepässe für dle durch 
Frankreich nach Amerika ziehenden Auswanderer. — Bekanntmachung, die Errichtung elner Central-Impk= 
Anstalr für die Schuspocken in Stuttgart betressend. — Die Verwandlung des Seminar-Genusses in ein 
Geld-Surrogat betressend. 
Dlenst-Erledigungen. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
betreffend den Geschäftsgang bei der Kraftlos-Erklärung von Staats= Schuld, Urkunden, 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Vereinfachung des Geschäftsgangs bei der Kraftlos-Erblärung von Staats- 
Schuld-Urkunden finden Wir Uns bewogen, nach Anhörung Unseres Geheimen 
Ratbes zu verordnen, wie folgt:
	        
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