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zu Harre de Grace nach Amerika einzuschiffen, aus Mangel an Geldmitteln nicht in
Ausführung sehen konnten, und deßwegen nunmehr mittelst Marsch-Routen in ihre
frühere Heimath zurückinstradirt werden, zu der Anordnung sich bewogen gefunden,
daß von den Präfekten der Rheinischen Departements nicht nur die Pässe und weitere
Papiere solcher Auswanderer einer strengen Prüfung unterworfen, und nur diejenigen,
bei welchen sich Alles in gehhriger Ordnung befinde, in Frankreich zugelassen werden
sollen, sondern daß auch außerdem noch die Gestattung der Durchreise bei Auswande-
rern von der Bedingung abhängig gemacht werden soll, daß sie sich über den Besit
der zu Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Geldmittel ausweisen können.
Die K. Oberämter werden daher angewiesen, denjenigen Auswanderern, welche
durch Frankreich nach Amerika zu ziehen gedenken, die geeignete Belehrung hierüber
zu ertheilen, und ihnen die erforderlichen Reisepässe nur dann auszustellen, wenn sie
sich über den Besitz der nöthigen Geldmittel zu Bestreitung der Reisekosten im Vorans
glaubhaft ausweisen, auch in den Pässen selbst, welche zur Legalisation an das Mini-
sterium des Innern einzusenden sind, den erfolgten Ausweis ausdrücklich zu beurkunden,
widrigenfalls dieselben unlegalisirt zurück geschickt werden müßten.
Stuttgart den 16. August 1830.
Für den Minister:
Mohl.
b) Bekanntmachung, die Errichtung elner Central-Impf-Auftalt für die Schutz-Pecken
in Stuttgart betreffend.
Seine Königliche Majestät haben zu Sicherung der Schuß-Pocken-Impfung
im Königreiche die Errichtung einer dem K. Medicinal-Collegium unmittelbar unter-
geordneten Central-Impf-Anstalt mitteist Aufstellung eines ausübenden Arztes in Stutt-
gart für die Sammlung, Bereithaltung und Versendung vorzüglichen Impfstoffes, in
Verbindung mit der Vornahme der öffentlichen Impfungen daselbst, zu genehmigen
geruht.
Nachdem nun der ausübende Arzt D. Carl Albert Seeger in Stuttgart mit
diesem Geschäft beauftragt, und für dasselbe von dem Medicinal-Collegium verpflichtet
und instruirt worden ist; so wird solches mit nachstehenden Bestimmungen zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht: