Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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zu Harre de Grace nach Amerika einzuschiffen, aus Mangel an Geldmitteln nicht in 
Ausführung sehen konnten, und deßwegen nunmehr mittelst Marsch-Routen in ihre 
frühere Heimath zurückinstradirt werden, zu der Anordnung sich bewogen gefunden, 
daß von den Präfekten der Rheinischen Departements nicht nur die Pässe und weitere 
Papiere solcher Auswanderer einer strengen Prüfung unterworfen, und nur diejenigen, 
bei welchen sich Alles in gehhriger Ordnung befinde, in Frankreich zugelassen werden 
sollen, sondern daß auch außerdem noch die Gestattung der Durchreise bei Auswande- 
rern von der Bedingung abhängig gemacht werden soll, daß sie sich über den Besit 
der zu Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Geldmittel ausweisen können. 
Die K. Oberämter werden daher angewiesen, denjenigen Auswanderern, welche 
durch Frankreich nach Amerika zu ziehen gedenken, die geeignete Belehrung hierüber 
zu ertheilen, und ihnen die erforderlichen Reisepässe nur dann auszustellen, wenn sie 
sich über den Besitz der nöthigen Geldmittel zu Bestreitung der Reisekosten im Vorans 
glaubhaft ausweisen, auch in den Pässen selbst, welche zur Legalisation an das Mini- 
sterium des Innern einzusenden sind, den erfolgten Ausweis ausdrücklich zu beurkunden, 
widrigenfalls dieselben unlegalisirt zurück geschickt werden müßten. 
Stuttgart den 16. August 1830. 
Für den Minister: 
Mohl. 
b) Bekanntmachung, die Errichtung elner Central-Impf-Auftalt für die Schutz-Pecken 
in Stuttgart betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben zu Sicherung der Schuß-Pocken-Impfung 
im Königreiche die Errichtung einer dem K. Medicinal-Collegium unmittelbar unter- 
geordneten Central-Impf-Anstalt mitteist Aufstellung eines ausübenden Arztes in Stutt- 
gart für die Sammlung, Bereithaltung und Versendung vorzüglichen Impfstoffes, in 
Verbindung mit der Vornahme der öffentlichen Impfungen daselbst, zu genehmigen 
geruht. 
Nachdem nun der ausübende Arzt D. Carl Albert Seeger in Stuttgart mit 
diesem Geschäft beauftragt, und für dasselbe von dem Medicinal-Collegium verpflichtet 
und instruirt worden ist; so wird solches mit nachstehenden Bestimmungen zur öffentli- 
chen Kenntniß gebracht:
	        
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