Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
#a) Verfügung, die diesjährige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Cannstadt betreffend. 
In Beziehung auf das nächst bevorstehende landwirthschaftliche Fest in Cannstadt 
findet man sich veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen: 
K. 1 
Das landwirthschaftliche Fest wird Dienstags den 23. September auf dem gewöhn= 
lichen Platze bei Cannstadt gefeiert. 
C. 2. 
Alle Württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferde-Besitzer, welche etwas 
Ausgezeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen ver- 
mögen, werden zur Vorführung derselben und zur Preis-Bewerbung eingeladen. 
g. 3. 
Die Preise bestehen neben einer silbernen Medaille: 
für die drei besten vierjährigen Hengste: 
in 20 — 10 — 5 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten vierjährigen Stuten: 
in 15 — 8 — 4 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten zweijährigen Zucht-Stiere: 
in 10 — 5 — 2 Wurttembergischen Dukaten; 
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb: 
in 10 — 5 — 2 Württembergischen Dukaten; 
für die drei besten feinwolligten, vierschaufligten Widder: 
in 8 — 4 — 2 Wurttembergischen Dukaten; 
für die drei besten, feinwolligten vierschaufligten Mutterschafe: 
in 6 — 3 — 2 Württembergischen Dukaten; 
för die drei besten Eber: 
in 5 — 2 — 1 Württembergischen Dukaten;
	        
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