Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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4. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme zweicr ausübenden Aerzte. 
Der Doktor der Medicin und Chirurgie, Carl Wilhelm Adolph Bar dili von 
Stuttgart, und der Doktor der Medicin, Gustav Heinrich Vayhinger von Sulz, 
sind nach erstandener Prüfung zur Ausübung der innern Heilkunde, D. Bardili 
ist überdies in der Chirurgie und Geburtshälfe geprüft und zur Ausübung beider er- 
mächtigt worden. " 
Stuttgart den 13. September 1830. Walther. 
8) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Versügung, betreffend die nähere Bestimmung des durh die K. Verordnung vom 23. November 1829 
zu Verhütung des Schleichhandels angeordneten Gränz-Comrole= Bezirks. 
Die Königliche Verordnung vom 33. November 1329, Regierungs-Blatt Nr. 56, 
betrefsend Maßregeln zur Verhütung des Schleichhandels, enthält im 9.5, daß die 
nähere Bestimmmung des angeordneten Controle-Bezirks von sechs Straßenstunden von 
der Gränze landeinwärts von der K. Ober-Zoll-Administration im Einvernehmen mit 
den betreffenden Kreis-Regierungen erfolgen werde. 
Nachdem diese Bestimmung im Benehmen der K. Ober-Zoll-Administration mit 
den betreffenden Kreis-Regierungen erfolgt ist, so werden die Orte, welche innerhalb 
dieses Controle-Bezirkes fallen, in der Beilage mit dem Anfügen öffentlich bekannt ge- 
macht, daß ckuf dieselben die Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 25. Novem- 
ber 1829 ihre Anwendung finden. 
Die betreffenden Königl. Behörden haben sich hlenach zu achten, und die im §. 1 
jener Verordnung genannten öffentlichen Diener zur angemessenen Mitwirkung in der 
Vollziehung derselben anzuhalten. 
Stuttgart den 15. September 1830. Varnbüler.
	        
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