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lichen Sahes, daß dem Verlebten in Folge einer Verlehung nicht mehr Rechte einge-
räumt werden sollen, als er durch dieselbe verloren hat, — so wie nach der auf aus-
drücklichen Gesehen, namentlich dem Reichs-Deputations-Abschied von 1600, F. 86, und
dem Gerichts-Gebrauche beruhenden näheren Anwendung dieses Grundsaßzes auf die
Wiedereinsehung gegen den Ablauf prozessualischer Fristen, nachstehenden Gemein-
Bescheid gefaßt, nach welchem jener Senat bei allen Erbenntnissen über Restitutions-
Gesuche gegen versäumte Fristen, mag ihm das Erkenntniß in der ersten oder in der
Appellations-Instanz zustehen, sich richten wird.
1) Bei dem gerichtlichen Verfahren findet gegen die Versäumniß von Nothfristen
sowohl als von gerichtlichen mit einem Rechts-Nachtheile verbundenen Fristen,
Wiedereinsezung nur dann Statt, wenn sie in derselben Frist, welche der Par-
thei ohne den Eintritt des Hindernisses übrig geblieben wäre,
nachgesucht und wenn zugleich der gesebßlichen oder gerichtlichen
Auflage Genüge geleistet wird.
2) Demgemäf soll, wenn die Parthei durch erhebliche, das Gesuch um Wiedereinsehung
an'sich begründende Umstände an Befolgung der gesetlichen Vorschrift oder der
gerichtlichen Auflage gehindert war, von dem Laufe der hiefür bestimmten Frist
die Dauer des Hindernisses ausgeschieden, somit, nach Beseitigung des Letztern zu dem
vor dessen Eintritt abgelausenen Theil der Frist noch derjenige Zeitraum hin-
zugefügt werden, welcher zur Ergänzung der ursprünglichen Frist erforderlich ist.
5) War die Parthei nur an Wahrung der ersten Appellations-Frist gehindert,
demnach die Anzeige von der Verufung dem Unterrichter zu spät gemacht, es
wird aber die zweite Appellations-Frist von ihr gewahrt, so genüge es, wenn
mit der in dieser zweiten Frist bei dem höheren Richter eingereichten Beschwer-
deschrift das Restitutions-Gesuch gegen die für versäumt erkanme Nothfrist
verbunden wird.
4) Ist die Parthei in einem entschuldbaren Irrthum darüber, ob wirklich der ge-
seblichen Vorschrift oder der richterlichen Auflage Genüge geschehen sey, so“
muß von der Zeit an, zu welcher die Parthei von dem gegen sie verhängten
Rechts-Nachtheil in Kenntniß gesezt wird, innerhalb der ihr ursprünglich