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5) Bedungene Dauer der Lehrzeit;
6) Belohnung des Lehrmeisters;
7) Geldanschlag des etwa statt des Lehrgelds bedungenen Zusatzes zur Lehrzeit
(allgemeine Gewerbe-Ordnung Art. 24);
8) Gegenleistung des Lehrmeisters;
9) Austritt aus der Lehre;
10) Bemerkungen.
G. 3.
Der bisherige Stand des Lehrlings (erste Rubrik) wird nur in dem Falle be-
sonders bemerkt, wenn derselbe aus einem vorher ergriffenen andern Beruf oder von
einem andern Lehrmeister desselben Gewerbes in die Lehre übertritt. Soll die Beloh-
nung des Lehrmeisters ganz oder zum Theil in einem Zusatz zu der eigentlichen Lehr-
zeit bestehen; so wird in der fünften Rubrik nur die Dauer dieser eigentlichen
Lehrzeit, der Zusaß zu derselben aber in der sechsten, und der bedungene Geldanschlag
dieses Zusatzes in der siebenten Rubrik vorgetragen. Die achte Rubrik enthält die
Verpflichtungen, welche der Lehrmeister in Hinsicht auf die Verpflegung des Lehrlings,
die Besorgung seiner Kleidung, die etwaige Bezahlung eines Arbeitslohns an densel-
ben (Allg. Gew.Ordn. Art. 25) 2c. übernommen hat.
K. 4.
Sollten im Fall eines Lehrzeit = Zusabes die Parthien den Geldanschlag desselben
zur Zeit der Anzeige des Lehrvertrags noch nicht vertragsmäßig festgesetzt haben, so
hat der Zunft-Vorstand ein diesfallsiges Uebereinkommen zwischen ihnen zu ver-
suchen. Im Fall des Mißlingens wird dieß in der achten Rubrik kürzlich bemerkt.
g. 5.
Bei minderjährigen Lehrlingen hat sich der Zunft-Vorstand zu versichern, daß die
Personen, von deren Zustimmung die bindende Gültigkeit der Zusagen des Lehrlings
abhängt (der Vater, oder bei Vaterlosen, oder nicht legitimirten unehelichen Kindern
der gesetzlich bestellte Vormund, bei solchen, für welche öffentliche Anstalten die Lehre
bestreiten, die Vorsteher dieser Anstalten) in den Lehrvertrag eingewilligt haben.