Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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B) Der Departements der Justiz und der Finanzen: 
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
Allgemeine Vorschriften für die Erbauung und Einrichtung der bezirksgerichtlichen Gefängnisse?). 
Zu Erzielung mehrerer Gleichförmigkeit in Erbauung und Einrichtung der be- 
zirksgerichtlichen Gefängnisse und zu thunlichst vollständiger Erreichung der wesentli- 
chen Zwecke solcher Gebäude, namentlich in Hinsicht auf sichere Verwahrung der Ge- 
fangenen, Erhaltung der Gesundheit derselben und Verhütung von Collusionen im 
Innern und nach Außen werden hiermit folgende Vorschriften ertheilt, welche nicht 
nur bei Aufführung neuer Gefängniß-Gebäude anzuwenden, sondern so weit als möglich 
auch bei Gefängniß-Einrichrungen in schon vorhandenen Gebuden zu beobachten sind. 
F. 1. 
Wahl der Bausielle. 
Vei Errichtung neuer bezirksgerichtlichen Gefaͤngnisse soll die Baustelle inner- 
halb des Orts, in gehoͤriger Entfernung von anderen Gebaͤuden und mit Beachtung 
einer gesunden, freien, wo moͤglich hoͤheren Lage, ausgewaͤhlt werden. 
K. 2. 
Acußere Form, Größe und Construction der Gesängnisse. 
Die dußere Form und die Größe des Gebäudes soll im Allgemeinen der 
Bestimmung desselben und den Zwecken der inneren Einrichtung entsprechen. Zugleich 
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bau mit dem mindesten Kosten-Aufwande aus- 
geführt werde. 
Der untere Stock ist nach seinem dußeren Umfange stets von Srein zu er- 
bauen; dagegen sind die obern Stockwerke von Holz zu errichten. 
Neue Gefängniß-Gebäude sollen mit Bliß-Ableiter n versehen, und nach Ab- 
lauf von zwei bis drei Jahren verblendet werden. 
*) Die zu dieser Ministerial-Verfügung gehdrigen, in derselben erwähnten Zeichnungen werden den- 
jenigen Stellen und Beamten, welche ihrer bendthigt siud, in lithographirten Abdrücken zugefer- 
tigt werden.
	        
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