Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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5. 5. 
Innerer Gelaß. 
Jedes Gefängniß-Gebäude muß enthalten: 
)die Wohnung des Gefangenwärters; sie besteht im Erdgeschoße in 
1 Wohnstube von 240— 260 Quadrat-Schuhen, 
1 Schlafkammer von 140— 160 Quadrat-Schuhen, 
1 Kammer von 110 — 150 Quadrat-Schuhen, 
1 Küche von 140— 150 Quadrat-Schuhen, 
nebst Speisekammer und 
1 Holzlege. 
Zu Leßterer kann nach Umständen ein Schuppen außerhalb des Gefängniß= 
Gebäudes dienen. "“ 
Der zur Wohnung gehbrige Keller soll 200—220 Quadrat-Schuhe begreifen; 
b) ein Corrections= oder bürgerliches Gefüngniß über dem Erdgeschosse, oder, 
wenn es wohl thunlich, in leßterem selbst; « 
c)vierbissechöCriminal-Gefängnisse,incinemodctinszeiStockwerkem 
nachdem-BedürfnissedeshetressendenOberamcs-Gerichtks,jedeseinenRaum 
von1!-!-——160Quadrat-Schuheuenthaltend. 
HJL 
Einrichtung des Gefängniß-Gebäudes überhaupt. 
Die Gefängnisse sollen, wo möglich, eine süddstliche Lage erhaltenz ihre Höhe 
soll der Regel nach 11 Schuhe, in keinem Falle aber unter 10 Schuhen, betragen. 
Das Erdgeschoß, 10 Schuhe hoch, ist 3 Schuhe über dem dußeren Boden er- 
höht anzulegen. 
Die Eingänge zu den Gefängnissen sollen mit zwei Thüren versehen werden; 
die innern von Eichenholz mit einer Bietöffnung einwärts, die dußern von Tannen- 
holz, nach außen gegen einen verschlossenen Vorplatz aufgehend, der durch eine klei- 
nere Fenster-Oeffnung Luft und Acht erhalten soll. 
Die Treppen sollen nicht über 4 Schuhe und nicht unter 51 Schuhen breit, und 
die Treppen-Gehäuse gegen die Vorplätze oder Gänge mit starken Gutern und 
dergleichen Thüren von Holz verschließbar gemacht werden.
	        
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