42
oder durch andere guͤltige Gruͤnde (z. B. durch Bluts-Verwandtschaft oder Schwaͤger-
schaft mit dem Lehrling oder Lehrmeister bis zum vierten Grad buͤrgerlicher Berechnung
einschließlich) verhindert seyn sollten, von dem Bezirks-Amt aus andern Gewerbebundi-
gen bestellt werden.
KC. 15.
Der Lehrmeister, so wie jeder andere Meister des Zunft-Vereins ist berechtigt, der
Prüfung, so weit sie vor versammelter Prüfungs-Behäbrde geschieht, anzuwohnen, und
die Prüfungs-Arbeiten einzusehen. Die Prüfung kann mit mehreren Lehrlingen zu-
gleich vorgenommen werden, und es sind daher bei den stärker besehten Zunft-Vereinen
periodische Prüfungs-Termine festzuseßen.
K. 14.
Der unmittelbare Zweck dieser Prüfung ist, zu erforschen, ob der bisherige Lehr-
ling den für einen tüchtigen Arbeits-Gehülfen (Gesellen) erforderlichen Grad von
Kenntniß des Gewerbes und von Fertigkeit in den Arbeits-Verrichtungen desselben be-
size. Zu diesem Ende hat der zu Prüfende
1) passende Fragen, welche sich auf die Kenntniß des Gewerbes, seiner Stoffe,
der Werkzeuge und ihrer Anwendung r2c. beziehen, je nachdem es zweckmäßig
erfunden wird, mündlich oder schriftlich zu beantworten;
2) einzelne Arbeiten des Gewerbes, die zur Probe der erlangten Kenntniß und
Fertigkeit vorzüglich geeignet sind, vor den Augen der Prüfenden auszuführen.
5) Wo die Natur des Gewerbes eine Kenntniß des Zeichnens erfordert, da ist
besonders auch die Anfertigung oder die Erklärung von Zeichnungen und das
Arbeiten nach solchen zu einer Prüfungs-Aufgabe zu machen.
) Wo der Zweck der Prüfung ohne die Ausarbeitung eines vollständigen Fabri-
kates des Gewerbes erreicht werden kann, da ist solche nicht unter die Prü-
fungs-Aufgaben zu nehmen. Im entgegengeseßtzten Fall darf wenigstens nur
ein Fabrikat aufgegeben werden, das nicht mehr als zwei bis drei Tage zur
Ausarbeitung erfordert, und sogleich verwerthet werden kann, folglich dem
Lehrling keinen Kosten-Aufwand verursacht.
K. 15.
Die Arbeits-Aufgaben, so wie die wichtigern bei der Prüfung vorzulegenden Fra-