Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
a) Verfügung, den Gebranch der deutschen Sprache bei der Beglaubigung von Urkunden betreffend. 
Da die Ministerial-Verfügung vom 8. November 1821, wodurch sämtliche Justiz- 
Stellen angewiesen worden sind, bei der Beglaubigung von Urbunden nur der deut- 
schen Sprache sich zu bedienen, hin und wieder außer Acht kommt, so wird an deren 
pünktliche Vollziehung unter der Bemerkuug erinnert, daß die Abfassung der Beglau- 
bigungs-Worte in einer fremden Sprache für die Partheien, welche Angelegenheiten 
im Auslande zu betreiben haben, ohne Werth sey, da die Behörden des Leßteren 
nur die Schluß-Beglaubigung ihrer an dem K. Hoflager accreditirten Gesandtschaft im 
Auge haben. 
Sruttgart den 16. Oktober 1850. 
Maucler. 
. 
b)Bckanntmachung,viehevotstchcudePrüfungbcrRechts-Candidatcnbetrcsscnv; 
Unter Beziehung auf die Ministerial-Verfügung vom 25. December 1328 (Reg. 
Bl. S. 380) werden diejenigen Rechts-Candidaren, welche zu der nach Art. 1 der Dienst- 
Prüfungs-Instruktion vom 50. November 1820 (Reg. Bl. S. 625) im Monat Decem- 
ber d. J. Statt findenden ersten Dienst-Prüfung vor der ersten Sebtion der Justiz= 
Prüfungs-Commission zugelassen zu werden wünschen, gemäß der Anordnung des so 
eben erwähnten Artikels hiemit aufgefordert, ihre dießfälligen Gesuche, welche genau 
nach den hierüber bestehenden Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis zum 15. No- 
vember d. J. bei der unterzeichneten Stelle um so gewisser einzureichen, als im Falle 
der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser Seme- 
ster-Prüfung für die Säumigen unfehlbar eintreten würde.
	        
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