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Erkenntnisses wird ihm ein von den Examinatoren unterzeichnetes, von dem Ministe-
rium des Innern beglaubigtes Zeugniß ausgestellt.
. 19.
Gemeinschaftliche Erfordernisse für die zweite und dritte Abtheilung. Vorbedingungen der Zulassung
zur Staats-Prüfung.
Die Zulassung zur Staats-Prüfung (§. 1) für die Ausübung der Wund-Arznei-
Kunde nach der zweiten und dritten Abtheilung (§89. 3 und 4) seßt die regelmäßige Er-
stehung einer bestimmten Lehrzeit bei einem hiezu geeigneten Wundarzt und eine nach-
herige weitere Ausbildung in diesem Fache voraus.
**er
" » Lehrlings, Prüfung.
Zur regelmäßigen Erlernung der Wund-Arznei-Kunde wird erfordert, daß der Lehr-
ling nach Vollendung der geseßlichen Schuljahre von dem Oberamtaarzte in den né-
thigen Vorkenntnissen, namentlich in den Elementen der lateinischen und in der deut-
schen Sprache, dem Rechnen 2c., so wie über die gehbrige Geistes-Fähigkeit überhaupt
geprüft und mit einem schriftlichen Zeugniß der Zulaßbarkeit versehen sey.
K. 21.
Lehrzeit, Gehülfen-Prüsung.
Die Lehrzeit bleibt auf wenigstens drei Jahre festgesezt. Nach dem Ablaufe der-
selben wird der Lehrling von dem Oberamtsarzt, unter Zuziehung eines Wundarztes,
in der Regel des Oberamts-TChirurgen oder eines andern, von dem Oberamtmann und
dem Oberamtaarzte gemeinschaftlich zu bestimmenden, dazu tüchtigen Wundarztes (wel-
cher jedoch nicht der Lehrherr seyn darf), einer Prüfung über die Fortdauer seiner
Elemenrar-Bildung (§. 20), über seine Kenntniß der Knochen= und Eingeweide-, so wie
der Elemente der Gefäß-Lehre, über die Begriffe von den einfachen chirurgischen Uebeln,
Geschwüren, Quetschungen, Wunden und über niedere chirurgische Verrichtungen,
endlich über Verrichtungen in Norhfällen unterworsen. Wenn er diese Prüfung zur
Zufriedenheit erstanden hat, so wird er zur Uebernahme von Gehülfenstellen ermäch-
tigt, worüber ihm ein von den Eraminatoren unterzeichnetes, von dem Oberamte zu
beglaubigendes und zu siegelndes Zeugniß auszustellen ist.