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uͤberdies gleich wie die Candidaten zu den hoͤheren Abtheilungen von der in schnellen
Nothfaͤllen vorlaͤufig anzuwendenden aͤußerlichen und innerlichen Huͤlfeleistung unter-
richtet, und einen verstaͤndlichen schriftlichen Bericht zu erstatten im Stande seyn.
K. 25.
Form der Staats-Prüfung für die zweite und drikte Abtheikung. Prüfangs-Behörden.
Die Staats-Prüfungs-Behörde ist für die Candidaten der zweiten Abtheilung im
Reckar= und Jart-Kreise das Medicinal-Collegium zu Stuttgart, im Schwarzwakd=
und Donau-Kreise die medicinische Fabultät zu Tübingen; für die Candidaten der drit-
ten Abtheilung ist der Medicinalrath der betreffenden Kreis-Regierung, unter Zuzie-
hung eines von der lehteren hiefür auf unbestimmte Zeit zu bezeichnenden Wundarztes
erster oder zweiter Abtheilung der Kreisstadt, mit der Prüfung beauftragt.
Die Zuständigbeit der Prüfungs-Behörde richtet sich in der Regel nach dem Hei-
math-Orte des zu Prüfenden, es wäre denn, daß das Ministerium des Innern für
einen einzelnen Fall auf besonderes gehörig begründetes Ansuchen etwas Anderes zu
verfügen sich veranlaßt sähe.
4 26.
Anmeldung zur Prüfung.
Der Candidat der zweiten Abtheilung hat sich bei der Prüfungs-Behöbrde, der
Candidat dritter Abtheilung bei der betreffenden Kreis-Regierung (§&. 25) in einer mit
den Belegen für seine Bildungs-Laufbahn versehenen schriftlichen Eingabe zu melden,
in Absicht auf die Zeit dieser Anmeldung aber diejenigen Vorschriften zu beobachten,
welche deßhalb bereits gegeben sind (Reg. Bl. v. 1825, S. 288 und v. 1824, S. 926),
oder noch werden ertheilt werden. .
g. 27.
Pruͤfungs-Zeugniß.
Wird der Candidat bei der Pruͤfung befaͤhigt erfunden, so wird ihm ein Zeugniß
hieruͤber ausgestellt, das neben den Examinatoren von dem Vorstand der Pruͤfungs-
Behoͤrde, beziehungsweise der betreffenden Kreis-Regierung (9. 25) zu unterschreiben
und zu besiegeln ist.
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