Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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g. 00. 
Fortsetzung. 
Den Wundaͤrzten der bisherigen vierten Classe werden die ihnen bisher zugestan- 
denen Vefugnisse nicht entzogen. Denjenigen derselben, welche sich die erforderlichen 
Kenntnisse zutrauen, steht es frei, sich um eine Pruͤfung fuͤr die kuͤnftige dritte Ab- 
theilung zu melden, welche bei der Kreis-Regierung auf die oben (F. 25) angeordnete 
Weise vorzunehmen ist. 
. 41. 
Fortsetzung. 
An den jährlichen Beiträgen der Wundärzte der bisherigen vier Elassen an die 
chirurgische Unterstüßungs-Casse wird, so lange sie nicht in eine der nunmehrigen drei 
Abtheilungen versetzt werden, nichts geändert. 
§. 242. 
Listen über sämtliche Wundärzte. 
Um eine fortlaufende Uebersicht über die Wundärzte nach ihren verschiedenen Ab- 
theilungen zu erhalten, haben die Oberamtsärzte ein genaues Verzeichniß derselben mit 
Angabe der Prüfungszeit und Behbrde, der Abtheilung, für welche jeder vermöge sei- 
ner Zeugnisse legitimirt worden ist, und des Wohnorts anzulegen und fortzuführen. 
Diese Verzeichnisse müssen von den Medicinalräthen bei ihren Visirationen durch- 
gangen, geprüft, berichtigt und den Visitations-Acten beigelegt werden, aus welchen 
sodann das Medicinal-Collegium eine fortlaufende Liste bilden wird. 
Damit aber auch die in der Zwischenzeit sich ergebenden Abänderungen bekannt 
werden, haben die Oberamtsärzte dieselben in ihren Jahrs-Berichten anzuzeigen, wo- 
nach die Liste bei dem Medicinal-Collegium fortzuführen und zu ergänzen ist. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauf- 
tragt. "% 
Gegeben, Stuttgart den 13. Okober 1850. 
Wilheim. 
Für den Minister des Innern: 
Mohl. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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