Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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g. 8. 
Bei Operationen, in Ansehung welcher der Tarif nicht ausdruͤcklich eine andere 
Bestimmung enthaͤlt, sind fuͤr die Nachbehandlung mit Ausschluß der Anrechnung von 
Gaͤngen und Kranken-Besuchen da, wo die durch die Operation verursachte Wunde er- 
weislich den Charakter einer gefaͤhrlichen Verletzung hat, oder wo der Verband von 
ganz wesentlichem Einflusse auf das Gelingen der Operation ist, die ersten drei bis 
sechs nachherigen Verbände wie die bei jenen Verletzungen zu bezahlen. Nachher aber, 
oder wo diese Umstände nicht vorhanden sind, sogleich auf die Operation tritt, wie bei 
jenen Verlezungen, statt der Belohnung für einzelne Verbände, die nach Wochen re- 
gulirte Taxe für die Behandlung beziehungsweise eines grofien oder eines einfachen 
Geschwürs ein, je nachdem die Bembung bei dem Verband zu der einen oder andern 
Anrechnungsweise berechtigt. 
Wird in jenen Fällen die Nachbehandlung bald nach der Operation durch einen 
frühzeitigen Tod des Kranken abgebrochen, oder von einem andern Arzt übernommen, 
so ist eine verhältnißmäßige Herabsehung der Taxe für die Operation und zwar im 
lehten Falle zu Gunsten des nachbehandelnden Arztes begründet. 
K. 6. 
Gehbrt der Hülfeleistende verschiedenen Elassen des ärztlichen Personals zugleich 
an, ist er z. B. zugleich Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer, so kommt bei Anrech- 
nungen, welche für jede dieser Classen tarirt sind, namentlich Kranken-Besuchen, schrife# 
lichen Darstellungen, Berichten und Reise-Entschädigungen die Taxe derjenigen Classe 
in Anwendung, in deren Bereich der Krankheitsfall zunächst sich eignet. 
Wundarzte höherer Abtheilungen, welche eine Verrichrung vornehmen, wozu auch 
Wundärzte niederer Abtheilungen berechtigt sind, haben hiebei nur wie die letzteren zu 
rechnen. 
Wundärzten, welche zur Schuspocken-Impfung besonders legitimirt sind, gebührt 
in Ausehung der Reise-Entschäbigung die Anrechnung der Abtheilung, zu der sie ge- 
hören. 
Von den Wundärzten, welche einer der früheren vier chirurgischen Elassen ange- 
hören, haben, so lange sle nicht in die Befugnisse einer der nunmehrigen drei Abthei- 
lungen eingesetzt find, die der ersten Elasse nach den Vorschriften für die erste Abthei-
	        
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