Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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lung, die der zweiten Classe nach den Normen fuͤr die zweite Abtheilung, die der drit- 
ten und vierten Classe nach den Bestimmungen für die dritte Abtheilung sich hierin zu 
richten. 
K. 7. 
Für die Zuzlehung von ärztlichen Gehülfen zu einer Operation kann nichts gefor- 
dert werden. Wurden sie jedoch, weil dergleichen am Orte der Operation nicht zu fin- 
den waren, aus einem andern Orte herbeigerufen oder mitgebracht, so darf für diesel- 
ben die Reise-Enrschädigung von Wundärzten zweiter Abtheilung angerechnet werden. 
Besorgt ein Wundarzt dritter Abetheilung complicirte Beinbrüche oder Verrenkun- 
gen unter VBeihülfe und Leitung eines Wundarztes höherer Abtheilung, so theilen sich 
beide in den Tax-Ansah nach dem Verhalenisse der beiderseitigen Bemühung. 
Ebenso hat ein Geburtohelfer, der einen zweiten zu seiner Unterstützung bei einer 
Entbindung verlangt, die tarmäßige Belohnung mit lehterem zu theilen. 
K 8. 
Auslagen für Heilmittel zum äußerlichen oder innerlichen Gebrauche, wie Arz- 
neien, Pflaster, Salben, Wlutegel, deßgleichen für Werkzeuge, die nach der damit vor- 
genommenen Operation nicht wieder gebraucht werden können, so wie für Leinwand 
zum Verband und zur Sharpie find in den Tar-Ansäteen nicht begriffen, vielmehr be- 
sonders zu vergüten, so weit nicht für Epidemiefälle die Tare auödrücklich eine enrge- 
gengesehte Bestimmung enthalr. 
K. 0. 
Die Reise-Entschádigung (Taggeld sowohl als Ersatz für Zehrung und Reiseko- 
sten) richtet sich nach der durch die Orts-Entsernung und den Zeir-Aufwand bei der 
Höülfeleistung bedingten Daurr der Abwesenheit vom Wohnorte, wobei weniger als achs 
Stunden für einen halben, acht bis vierundzwanzig Stunden aber für einen vollen 
Tag zu rechnen sind. 
Ein Taggeld darf nur bei solchen Reisen, wolche nichr vermöge der amtlichen An- 
stellung gemacht werden, und rur dann und in so weit angerechnet werden, als die 
tarmäßige Belohnung für die außerhalb des Wohnorts vorgenommene ärztliche Ver- 
richtung den doppelren Betrag dre Taggeldes nicht erreicht. Werden mehrerc ärgtliche 
Verrichtungen außerhalb des Wohnerts an Einem Tage vorgenommen, so sind die
	        
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