Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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a) wenn die Leiche in Berwesung berzegangen . . . . . 6Gsl. 
b) vorher . . ·3si. 
2) Fuͤr die bloße Besi chtigung. eines geichnams, mit der Grändlichkei, 
wie sie in gerichtlichen Fällen erfordert wird, 
a) wenn der Körper im Zustande der Berwesung besindlich 3fl 
b) fruͤher . Isi.50kr. 
3) Fuͤr genaue Besi htigung (Inspektion) 
a) eines schwer Verwundeten, so wie fuͤr die Untersuchung solcher 
Personen, welche an aͤußern Gebrechen oder innern Krank- 
heiten zu leiden vorgeben, oder in Verdacht sehen . 1fl 
50 kr. 
5) eines leichter Verwundeten 45 kr. 
“1) Für das Gutachten, wenn vorstehende Verrichtungen (Nr. 35) 
zum Behuf der Untersuchung des Thatbestandes eines Verbrechens 
oder Vergehens vorgenommen worden sind, (in sogenannten Legal- 
faͤllen), einschließlich der Reinschrift und der etwa nachgeforderten 
Erlaͤuterungen, und zwar 
a) bei Leichen-Oeffnungen .. . 2fl. 
b) bei Besichtigung von Leichen und schwer Verwundeten fl. 
(P) bei Besichrigung leichterer Wunden 45 kr. 
Anmerkung. Isi das Gutachten von rinem Arzte und einem Wundarzte gemeinschaftuch zu er- 
siatten, so hat der Verfasser desselben zwei Drittheile der ausgesetzten Gebühr für 
sich zu beziehen. (Vergl. Criminal-Gebühren-Ordnung /#. 29—31.) 
5) Für Besichtigung und Anwohnung bei der Oeffnung eines der 
Wuth verdächtigen Thiers . . 
6) Für die Anordnung und Leitung der Wiederbelebungs= ersüche bei 
muthmaßlich Scheimodten fl. 30 kr. bis 2 fl. 
7) Für das Anwohnen bei chirurgischen Operationen und Entbindun- 
gen, nach dem Zeit-Aufwande . 26 kr. bis 1 fl. 30 kr. 
3) Für die Untersuchung eines Gemnehs-Kranken 
a) bei dem ersten Besuche mit Einrechnung der Belohnung für 
das zu erstattende Gurachten 
1 fl. 50 kr. 
1 fl. 30 kr.
	        
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