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2) zu Gunsten solcher Gewerbsleute, welche ihr Fortkommen in ihrem bisherigen
Gewerbe nicht mehr zu finden vermoͤgen, und daher solches in dem ihnen
naͤher bekannten Theile eines andern technisch verwandten Gewerbes suchen
wollen. Bei den Gewerben der Maurer, Steinhauer und Zimmerleute fin-
det diese Verguͤnstigung keine Anwendung, dagegen kann
3) auch ausser dem so eben (zu 2) bezeichneten Falle bei dem Zimmerhandwerk
ein auf den Muͤhlenbau beschraͤnktes Meisterrecht erworben werden.
g. 30.
Das Gesuch um das Meisterrecht wird bei dem Bezirksamt angebracht, in dessen
Umfange der fuͤr die Ausuͤbung des Gewerbes gewaͤhlte Niederlassungsort gelegen ist.
S. 31.
Der Bewerber hat
1) über die Wolljährigkeit oder die erlangte Dispensation von der Minderjäh-
rigkeir,
2) über den Besit des Bürger= oder Beisitzrechts der Gemeinde des Niederlas=
sungsorts oder wenigstens über eine für den Fall der Erlangung des Meister-
rechts ihm ertheilte Zusicherung der Aufnahme in das Bürger= oder Beisiz-
recht sich auszuweisen, sofort
3) die Art und Weise seiner Vorbereitung für das betreffende Gewerbe anzuge-
ben, und
4) sofern ihm nach Obigem (F. 28) die Wahl zwischen förmlicher Prüfung oder
dem bloßen Vorbereitungs-Beweise zusteht, sich für das Eine oder das Andere
zu erblären.
Bei der Verechnung der Volljährigkeit kommt die Bestimmung des Art. 48 der
Gewerbe-Ordnung (die Zählung der Wanderjahre betreffend) zur Anwendung.
Eine Dispensation von der Minderjährigkeit, welche blos zum Behuf der Bewer-
bung um das Meisterrecht nachgesucht wird, kann unter der Suspenstv-Bedingung der
wirklichen Aufnahme ins Meisterrecht ertheilt werden. Die so bedingte Dispensation
genügt für die Zulassung zur Meisterrechts-Bewerbung, und tritt unmittelbar mit der
Aufnahme in das Meisterrecht in Wirksamkeit; auch die Entrichtung der Dispensations-
Sportel bleibt in diesem Falle auf die Ertheilung des Meisterrechts ausgesetzt.