Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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durch hoͤchste Entschließung vom 27. v. M. die erledigte Pfarrei Wimsheim, De- 
kanats Leonberg, dem zweiten Praͤzeptor an der lateinischen Schule zu Urach, Lup- 
pold, gnaͤdigst uͤbertragen. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die medicinisch-polizeilichen Maßregeln bei den der unmittelbaren Fürsorge 
des Staats unterliegeuden Krankheiten. 
Die bisherigen allgemeinen Bestimmungen über die medicinisch-polizeilichen 
Maßregeln bei denjenigen Krankheiten der Menschen und Hausthiere, 
bei welchen die unmittelbare Fürsorge des Staars einzutreten hat, sind 
theils so zerstreut, theils durch den Lauf der Zeit solchen Veränderungen unterlegen, 
daß eine Zusammenstellung und Ergänzung derselben für nöthig erachtet worden ist. 
Es wird daher unter Hinweisung auf dieselben Folgendes zur allgemeinen Nach- 
achtung bekannt gemacht: 
Erster Abschnitt. 
Von der unmittelbaren Fürsorge des Staats bei Gesundheits- 
Störungen überhaupt. 
K. 1. 
Die besondere und unmittelbare Fürsorge des Staats bei Gesundheits-Störungen 
unter Menschen mit der Wirkung einer Theilnahme der Staats-Casse an dem da- 
mit verbundenen Aufwande setzt voraus, daß entweder 
1) Einzelne von einer das Leben der andern Menschen unmittelbar gefährdenden 
Krankheit befallen oder bedroht sepen (ansteckende sehr gefährliche Krankheiten 
und Verlehungen durch ein der Wuth verdächtiges Thier), oder daß
	        
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