Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Arznei-Mittel mit den betreffenden Apathekern ein billiger Accord geschlossen 
werde. · 
H.32. 
DieübersbenVerlaufderKrankheitvonZeitzuZeithtrchdenjenigen,des-die 
Behandlung derselben leitet G. 29), an das Oberamt zu erstattenden Fortgangs- 
Berichte, so wie nach Beendigung der Seuche dessen End-Bericht sind so erschö- 
pfend zu verfassen, daß das Medicinal-Collegium, dem sie zur weiteren Verfügung vor- 
gelegt werden, den Stand der Sache mit Zuverläßigkeit daraus ersehen könne. 
Ist die Leitung der Behandlung nicht dem Oberamtsarzt übertragen, so sind nichts 
desto weniger diese Berichte sowohl als die aus Auftrag des Medicinal-Collegiums 
an den Bericht-Erstatter ergehenden Ausschreiben durch die Hand des Oberamts- 
arztes gehen zu lassen, um Einsicht davon zu nehmen, und dem Oberamt je nach 
den Umständen seine pflichtmäßigen Bemerkungen mittheilen zu können. 
K. 33. 
Dem End-Berichte sind die gesammelten Kosten-Rechnungen nach vor- 
heriger Beglaubigung und Ermäßigung von dem Bericht-Erstatter beizuschließen. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Theilnahme der Staats-Casse an dem Kosten-Aufwand. 
a) Bei Menschen-Krankheiten. 
K. 34. 
Findet der Oberamtearzt eine Krankheit von Menschen bei der ersten von ihm 
an Ort und Stelle vorgenommenen Untersuchung (F. 6) nicht geeignet, die unmit- 
telbare Fürsorge des Staats für ihre Behandlung eintreten zu lassen, oder wird seine 
entgegengesehte Ansicht von dem Medicinal-Collegium verworfen (9. 16), so übernimmr 
die Staats-Casse zwei Drittheile an dem Ersabe der etwa bei jener Untersuchung vor- 
gekommenen Reise-Auslagen des Ober= und Unteramtsarztes, so wie an der Beloh- 
nung und Reise-Entschädigung des zu der gedachten Untersuchung beigezogenen und 
beziehungsweise bis zu Einlangung der Enrschließung des Medicinal-Collegiums mit 
Kranken-Besuchen beauftragten Wundarztes (§0. 13 und 14).
	        
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