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machen, und, wenn die Hauptsumme derselben wenigstens 25 fl. beträgt, sich den in
dieser Tarxe bestimmten Abzug gefallen zu lassen (Verfügung vom 16. August 1821,
Reg. Bl. S. 591). Die Nahrungsmittel und Getränke, die auf besondere Verordnung
der Aerzte abgegeben wurden, sind nach den örtlichen Preißen anzuseten.
K. 39.
Die sämtlichen Kosten-Zettel, von deren Betrag die Staats-Casse einen
Theil bestreitet, sind in doppelter Ausfertigung einzureichen.
K. 20.
Der Kosten-Zettel des Oberamtsarztes, des Unteramtsarztes oder des
etwa von dem Medicinal-Collegium mit der Leitung der Behandlung der Krankheit
besonders beauftragten ausübenden Arztes ist so einzurichten, daß
1) die Tage seiner Reisen der Zeitfolge nach und mit jedesmaliger Anführung
der Zahl der von ihm besuchten Kranken, oder, wenn die Krankheit in seinem
Wohnorte war, das Datum der Besuchs-Tage und die Zahl der an jedem der-
selben gemachten amtlichen Besuche,
2) die Anzahl und das Datum der von ihm beantworteten wundärztlichen Berichte,
3) die Zahl der auf besondere Veranlassung von ihm zu Hause verschriebenen
Recepte
ersichtlich seyen.
. a41.
Die Wundärzte haben in ihren Rechnungen neben Angabe der Abtheilung
oder Classe, der sie angehdren:
1) die Tage anzuführen, an welchen sie den Arzt zu den Kranken begleitet,
2) diejenigen, an denen sie dem Arzte einen mündlichen oder schristlichen Bericht
erstattet,
5) die Zahl der Wohnungen, in denen sie etwa Räucherungen vorgenommon ha-
ben, und wie viele in jeder derselben,
4) die Zahl der bei ansteckenden Krankheiten von andern als dem leitenden Arzte
behandelten und dehwegen nur zum Behufe der Aufzeichnung der Kranken
von ihm besuchten Familien,