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das Dekanatamt Oehringen dem bisherigen Verweser desselben, Stadtpfarrer
Dietzsch daselbst zu uͤbertragen geruht; auch
vermoͤge hoͤchsten Dekrets vom 4. d. M. die erledigte Stelle eines Pupillen-
Aktuars bei dem Stadtgerichte Stuttgart dem bisherigen Verweser dieser Stelle,
Naͤgele, gnaͤdigst uͤbertragen.
Der zum Caplan in Grunzheim, Oberamts und Dekanats Ehingen, ernannte
Caplan Bader von Laupheim, erhielt unter dem 30. v. M., und
der zum Pfarrer in Hohentengen, Oberamts und Dekanats Saulgau, ernannte
Pfarrer Steinle zu Dürnau unter dem 6. d. M. die Königliche Bestätigung.
II. Verfügungen der Departemente.
A) Des Justiz-Departements:
1. Des Justiz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Zeugen-Entschädigung in Untersuchungssachen.
Durch den die Zeugen-Entschädigung in Untersuchungssachen feststellenden F. 27
der Criminal-Gebühren-Ordnung vom 24. November 1826 (Reg. Bl. S. 501) ist be-
stimmt worden, daß auswärtigen Zeugen, d. h. solchen, welche nicht an dem Orte
der Verhandlung und über eine Stunde von demselben entfernt wohnen, auf ihr
Begehren für die Dauer des nothwendigen Aufenthalts an dem Orte der Verhandlung
je Sechs Kreuzer für die Stunde vergütet werden sollen.
Da nun Seine Königliche Majestät, nach Vernehmung des Geheimenraths,
vermöge höchster Entschließungen vom 5. April und 19. Oktober d. J. anzuordnen ge-
ruhr haben, daß auch solchen an dem Orte der Verhandlung oder in dessen Rähe
wohnenden armen Zeugen, welche von ihrem täglichen Crwerbe leben, eine angemessene
Entschädigung für ihre Zeit-Verscumniß nicht versagt, und daß hierüber den Gerichten
Erläuterung ertheilt werden soll; so wird anmit Nachstehendes festgesetzt:
1) Zeugen, welche an dem Orte der Verhandlung oder nicht über eine Stu#de
von demselben entfernt wohnen, kann das Untersuchungs-Gericht auf ihr Be-