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Ebenso kann die waͤhrend der Wanderschaft auf die Reise verwendete Zeit dem
Bewerber nicht als schuldhafte Unterbrechung der Vorbereitung beigemessen werden, es
waͤre denn, daß aus untruͤglichen Thatsachen der Beweis eines laͤngere Zeit absichtlich
fortgesetzten muͤssigen Umherlaufens sich ergaͤbe. In die gesetzliche Dauer der Vorbe-
reitung wird jedoch nur die auf der Wanderschaft in Arbeit, nicht aber die auf der
Reise zugebrachte Zeit eingerechnet.
Wird der versuchte Beweis der gesetzlichen Voruͤbungszeit von der Prüfungs-Com-
mission nicht fuͤr zureichend erkannt, so steht es dem Bewerber frei, sich zum Beweise
seiner Befaͤhigung einer foͤrmlichen Pruͤfung zu unterwerfen.
C. 33.
Die in der Instrubtion für die Lehrlings-Prüfung (oben d6.15—18) enthaltenen
Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Prüfungs-Aufgaben, die Festsetzung
der lehtern und die Abwechslung in denselben, über die Beaufsichtigung des zu Prü-
fenden, über die den Meistern des betreffenden Gewerbes zu gestattende Anwesenheit
und Einsichtnahme von den Prüfungs-Arbeiten, so wie über die Protokollführung fiun-
den im Allgemeinen auch auf die Meister-Prüfung ihre Anwendung. Im besonderen
wird in Hinsicht auf die letztere Prüfung noch Folgendes vorgeschrieben.
4 g. 39.
Vei jeder Meisterrechts-Prüfung müssen theils Fragen zur Beantwortung, theils
Arbeiten zur Ausführung aufgegeben werden. Durch die Fragen, die zur mündlichen
oder schriftlichen Beantwortung vorgelegt werden, hat sich die Prüfungs-Commission
zu überzeugen, ob der Geprüfte die für einen Meister erforderlichen Kenntnisse von
den bei seinem Gewerbe vorkommenden Materialien und rohen Stofsen, namentlich
von ihrer Natur, den Kennzeichen ihrer Güte, ihrer Behandlungs= und Benütungs-
weise, serner von den in dem Gewerbe gebréuchlichen Werkzeugen nach ihrer Bestim-
mung, ihrer Behandlung und Anwendung, endlich von dem sonstigen Verfahren beie
den Arbeiten seines Gewerbes besitze.
Zu schriftlichen Aufgaben eignen sich besonders die bei einzelnen Gewerben vor-
kommenden Berechnungen, Voranschläge, Zeichnungen und ähnliche Ausarbeitungen.
Zu den Arbeits-Aufgaben, durch welche neben der Kenntniß des Gewerbes zu-
gleich das Handgeschick geprüft werden soll, sind einzelne schwierigere Verrichtungen