Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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durch eine foͤrmliche Meister-Prüfung geführt wird, zu der Zunft-Lade, bei welcher 
diese Verhandlung gepflogen wird, eine Prüfungs-Gebühr zu entrichten, welche 
1) bei den Gewerben der Zimmerleute, Steinhauer, Maurer, Ipser, Färber, 
Gerber, Gold= und Silber-Arbeiter die Summe von zehn Gulden, 
2) bei den übrigen Gewerben die Summe von sechs Gulden, 
5) bei der Nachsuchung eines beschränkten Meisterrechts in dem +. 29, Zisfer 1 
bezeichneten Falle die Summe von vier Gulden nicht übersteigen darf. 
Müssen auswärtige (nicht am Ladensit wohnende) Sachverständige in die Prü- 
fungs-Commission berufen werden; so kann von dem Bewerber neben der obigen Ge- 
bühr noch eine besondere Reisekosten-Vergürung zur Zunft-Casse erhoben werden, welche 
jedoch die Summe von fünf Gulden nicht überschreiten darf, innerhalb dieser Grenze 
aber nach dem wirklichen Aufwand der Zunft-Casse zu bemessen ist. 
Bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Neisterrechts-Bewerber wird die Prüfungs- 
Gebühr von jedem der Geprüften besonders entrichtet, wogegen die Reisekosten-Ver- 
gätung von ihnen nur einfach und somit gemeinschaflich bezahlt wird. 
Die Belohnung des Obmanns und der vier von Amtswegen aufgestellten Mit- 
glieder der Prüfungs-Commission, so wie die VerLütung der von dem einen oder dem 
andern derselben aufgewendeten Reisekosten wird aus der Zunft-Casse bestritten. 
Die Annahme irgend einer Nebenbelohnung von dem Geprüften ist ihnen bei 
einer nach dem Art. 93 des Gesehes, beziehungsweise nach der Analogie dieses Artikels 
zu bemessenden Strafe verboten. 
K. 48. 
Der Nebenaufwand für Materialien, Werkzeuge, Arbeits-Lokal, Beaufsichtigung re., 
welchen die Prüfung verursachr, wird von den Geprüften, ohne Dazwischenkunft der 
Zunft-Casse bestritten. Derselbe unterliegt, unbeschadet der von dem Richter zu erle- 
digenden privatrechtlichen Verhältnisse, der Ermäßigung des vorsitzenden Obmanns. 
Für die Beaufsichtigung der Bewerber bei den nicht unter den Augen der Commission 
selbst vorgenommenen Arbeiten können denselben, wenn die Beaufsichtigungszeit keinen 
vollen Tag betrug, höchstens drei Kreuzer der Stunde, wenn sie einen oder mehrere 
Tage betrug, höch#tens achtzehn Kreuzer dem Tag nach angeseßt worden. 
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