Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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haben nun Seine Königliche Majestät einen Preis von fünfzig Württem- 
bergischen Dukaten auszuseßen geruht, und werden demnach alle sachwverständige 
Männer zur Concurrenz unter nachstehenden näheren Bestimmungen eingeladen. 
Die Preis-Bewerber, welchen der Besuch der hievorgenannten Straf-Anstalten, 
um von den bestehenden Einrichtungen anschauliche Kenntniß zu erlangen, jederzeit 
gestattet ist, haben ihre schriftlichen Aufsätze spätestens bis zum 51. December 1831 
an die K. Straf-Anstalten-Commission, ohne Namens-Umeerschrift, jedoch mit Beifü- 
gung eines Denkspruchs und eines versiegelten Zertels einzusenden, welcher mit dem 
gleichen Denkspruche bezeichnet, den Namen und Wohnort des Verfassers enthält. 
Die Zuerkennung des Preises ist der K. Straf-Anstalten-Commission unter der 
Leitung des Unterzeichneten übertragen, welcher die Namen des Preis-Empfängers 
und der Verfasser der zunächst als lobenswerth erfundenen Aufsäße zur öffentlichen 
Kenntniß bringen wird. 
Stut gart den 23. December 1830. Maucler. 
8) Des Departements des Innern: 
1. Des evangelischen Consistorium. 
Preise-Verkheilung an evangelische Schullebrer für die Beantwortung einer Preisfrage, und Bekaunt- 
machung ciner neuen Preis-Aufgabe. 
Ueber die im Jahre 1828 (Reg. Bl. S. 335) den deutschen Schullehrern aufge- 
gebene Preisfrage, die Behandlung der Gedächtniß-Uebungen betreffend, sind bei der 
dießjährigen Synode acht Abhandlungen eingekommen, von welchen zwar keine der 
Aufgabe volles Genüge geleistet hat, und folgende drei nur vergleichungsweise mit den 
übrigen als preiswürdig erkannt wurden, und zwar in folgender Ordnung: 
1) Nro. 3 mit dem Motto: 
„Tantum scimus, duantum memoria tenemus“ 
des Preises von fünf Dusgten. 
2) Nro. 1 mir dem Motto: 
„die Bildung zur Humanitét erfordert harmonische Entwicklung aller Seelen-
	        
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