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den 2. April:
Etzlingen, Stuttgart Amt, Waiblingen, Reutlingen, Rottenburg, Ellwangen,
Riedliugen, Ulm.
Zu den genannten beiden Verhandlungen werden nun die Militärpflichtigen, an
deren Alters-Classe in gegenwärtigem Jahre die Reihe der Aushebung ist, nämlich
sämtliche im Jahr 1809 geborne Jünglinge unter den im Rekrutirungs-Geset vom
10. Februar 1828 angedrohten Rechts-Nachtheilen hiedurch vorgeladen, wobei zu ihrer
Belehrung Folgendes bemerkt wird:
1) Für diejenigen, welche bei der Ziehung des Looses nicht erscheinen, wird das
Loos durch Andere gezogen.
2) Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird im Zweifel für diensttüchtig an-
genommen und nach Mabgabe seiner Loosnummer zum Kontingent bezeichnet.
Ueberdieß treffen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Rekrutirungs-
Gesetes bestimmten Strafen.
5 Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnisse oder wegen Berufs an-
spricht, hat solche bei Verlust derselben bei dem Rekrmirungsrath des betref-
fenden Oberamts-Bezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach
der Ziehung des Looses versammelt.
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch vor der
Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamt anzuzeigen, damit dieses den Befreiungs-
Grund vorläufig prüfe, und dem, der ihn anspricht, in Beziehung auf die beizubrin-
genden Beweise die erforderliche Belehrung ertheile.
Stuttgart den 25. Januar 1850.
Kapfs.
Dienst-Erledigungen.
1) Durch die Beförderung des Ober-Justizraths D. Kapff zum Ober-Tribunal=
Rath ist die Stelle eines Ober-Justiz-Raths bei dem K. Gerichtshofe in Tübingen in
Erledigung gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen
bei dem K. Ober-Tribunale zu melden.