Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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den 2. April: 
Etzlingen, Stuttgart Amt, Waiblingen, Reutlingen, Rottenburg, Ellwangen, 
Riedliugen, Ulm. 
Zu den genannten beiden Verhandlungen werden nun die Militärpflichtigen, an 
deren Alters-Classe in gegenwärtigem Jahre die Reihe der Aushebung ist, nämlich 
sämtliche im Jahr 1809 geborne Jünglinge unter den im Rekrutirungs-Geset vom 
10. Februar 1828 angedrohten Rechts-Nachtheilen hiedurch vorgeladen, wobei zu ihrer 
Belehrung Folgendes bemerkt wird: 
1) Für diejenigen, welche bei der Ziehung des Looses nicht erscheinen, wird das 
Loos durch Andere gezogen. 
2) Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird im Zweifel für diensttüchtig an- 
genommen und nach Mabgabe seiner Loosnummer zum Kontingent bezeichnet. 
Ueberdieß treffen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Rekrutirungs- 
Gesetes bestimmten Strafen. 
5 Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnisse oder wegen Berufs an- 
spricht, hat solche bei Verlust derselben bei dem Rekrmirungsrath des betref- 
fenden Oberamts-Bezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach 
der Ziehung des Looses versammelt. 
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch vor der 
Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamt anzuzeigen, damit dieses den Befreiungs- 
Grund vorläufig prüfe, und dem, der ihn anspricht, in Beziehung auf die beizubrin- 
genden Beweise die erforderliche Belehrung ertheile. 
Stuttgart den 25. Januar 1850. 
Kapfs. 
  
Dienst-Erledigungen. 
1) Durch die Beförderung des Ober-Justizraths D. Kapff zum Ober-Tribunal= 
Rath ist die Stelle eines Ober-Justiz-Raths bei dem K. Gerichtshofe in Tübingen in 
Erledigung gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb drei Wochen 
bei dem K. Ober-Tribunale zu melden.
	        
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