Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

95 
3) Das Bezirks-Polizeiamt hat eine Abschrift des ihm mitgetheilten Straf-Er- 
kenntnisses dem Ortsvorstand des Heimath= oder Wohnortes des Verurtheilten 
zu übermachen. 
4) Die abschriftlich mirgetheilten Straf-Erkenntnisse sind in den Registraturen der 
Bezirks= und Orts-Polizei-Stellen geordnet aufzubewahren. 
Ueberdieß wird diesen Stellen zur Pflicht gemacht, die in der obberührten Samm- 
lung der Rechks-Erkenntnisse monatlich erscheinenden Verzeichnisse der von den Gerich- 
ten gefällten höheren Straf-Erkenntnisse jedesmal genau zu durchgehen, und eine Ver- 
weisung auf diejenigen dieser Straf-Erkenntnisse, welche einen ihrer Bezirks= oder 
Orts-Untergebenen betreffen, dem Akten-Bund, in welchem die abschriftlich mitgetheil- 
ten Straf-Erkenntnisse verwahrt werden, einzuverleiben. 
Stuttgart den 8. Februar 1830. 
Maucler. Schmidlin. 
8) Des Departements des Innern: 
1. Des evangelischen Consistorium. 
Verfügung, in Betreff der Anschaffung einer Schrift des Stadtpfarrers Jäger zu Gmünd über die 
Behandlung taubstummer und blinder Kinder für die Bücher= Sammlungen der evangelischen Schulen. 
Die von dem Stadtpfarrer Jäger zu Gmünd, als Vorstand der dortigen K. 
Taubstummen= und Blinden-Anstalt verfaßte, und nunmehr im Druck erschienene 
Schrift: „über die Behandlung, welche blinden und taubstummen Kindern hauptsächlich 
bis zu ihrem achten Lebensjahre im Kreise ihrer Familien und an ihren Wohnorten 
überhaupt zu Theil werden sollte“ Gmünd 1830, im Selbstverlag des Verfassers, 
wird hiemit sämtlichen evangelischen Schulfonds zur Anschaffung bezeichnet, indem zu- 
gleich Geistliche und Schullehrer aufgefordert werden, von dem Inhalt dieser Schrift 
Kenntniß zu nehmen, um ihn zur zweckmäßigen Behandlung jener unglücklichen Kin- 
der theils vurch Belehrung der Aeltern, theils selbstthätig zu benützen. Der Preiß 
der Schrift ist für die Schulfonds auf 24 kr. bestimme. 
Stuttgart den 26. Januar 1830. 
* För den Vorstand: 
Flatt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.