94
b) Verfuͤgung, den Bezug von patronatherrschaftlichen Taxen und Erpedirions= Gebähren betreffend.
Es ist zur Kenntniß gekommen, daß von einzelnen Standes= und Grund-Herr-
schaften den von ihnen als Patronen präsentirten Kirchen= und Schul-Dienern, wel-
chen hinsichtlich ihrer Dienst-Anstellung die im allgemeinen Sportel-Gesete vom 25.
Juni 1828 bestimmten Staats-Abgaben obliegen, noch besondere Taren oder ähnlich
benannte Geldleistungen für die patronatische Verwilligung der Nomination und Praͤ-
sentation angesetzt und diese von den patronatherrlichen Beamten eingezogen werden.
Da der Bezug von dergleichen patronatherrschaftlichen Taxen dem ange-
führten Gesehe, nach welchem Patronat-Geistliche und Patronat-Schuldiener bei ihrer
Anstellung und Veförderung in Absicht auf die Sportel-Pflicht nach den gleichen ge-
setzlichen Bestimmungen, wie die von der Staats-Regierung ernannten Kirchen= und
Schul-Diener behandelt werden sollen, entgegen ist, so wird derselbe in Gemäheit
allerhöchster Entschließung vom 26. v. M. für die Zukunft als unstatthaft untersagr.
Dabei wird übrigens der sernere Bezug von Expeditions-Gebühren für die
Ausfertigung und Beförderung der Nominations= und Bestallungs-Urkunde, jedoch
nur in dem einer billigen Vergütung der mit jenem Geschäft verbundenen Bemühung
oder Kosten entsprechenden Maaße zugelassen, indem zugleich bestimmt wird, daß diese
Gebühren nach Verschiedenheit der Dienst-Karegorie und der Besoldung "
bei einem Geistlihen fl. bis 5 fl.
bei einem Schullehrer und Meßner fl. bis 2W fl.
nicht überschreiten dürfen.
Stuttgart den 1. März 1831. Kapff.
2. Des evangelischen Consistorium.
Termine für bie Prüfung der 35glinge des Schulstandes.
Unter Beziehung auf die Konigl. Verordnung vom 34. März 1822 (Reg.Bl.
Rro. 27) wird hiemit befohlen, daß diejenigen Zöglinge evangelischer Confession, welche
sich der Vorschrift gemäß im Monat März d. J. um Zulassung zum deutschen Schul-