Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

95 
stande bei dem Koͤnigl. Consistorium gemeldet haben werden und in Privat-Semina- 
rien oder bei hiezu bevollmaͤchtigten Schulmeistern ihre Lehrzeit zubringen wollen, den 
6. April d. J. im Schullehrer-Seminar zu Eßlingen die Pruͤfung ihrer Vorkenntnisse 
und ihrer Fähigkeiten für diesen Beruf zu erstehen haben. Der 7. und S. April wird 
zur Vorprüfung derjenigen Zöglinge bestimmt, welche um Aufnahme in das Eßlinger 
Seminar selbst entweder für die ganze Lehrzeit oder als Auscultanten gebeten haben, 
so wie an diesen Tagen auch diejenigen Zöglinge, welche erst im nächsten Jahr zur 
Aufnahme in das Seminar sich eignen, sich einer vorläufigen Prüfung unterwerfen 
können. In Beziehung auf die Vorkenntnisse, welche die Zulassung zum deutschen 
Schulstande bedingen, so wie auf die Bedingungen der Aufnahme in das Seminar 
wird auf die Verordnungen vom 12. Juli 1825 (NReg. Bl. 1325, Nro. 29) und vom 19. 
December 1826 (Reg. Bl. Nro. 51) hingewiesen und dabei bemerbt, daß dießmal aus- 
nahmsweise alle diejenigen zugelassen werden, welche in diesem Jahre das fünfzehnte 
Lebensjahr vollenden. Ein Jeder har die Zeugnisse der Schullehrer-Conferenz-Direkto- 
ren über seine Fähigkeit und Kennmnisse dem- Seminar-Rektorat vorzulegen. Sämt- 
liche Dekanat= und Pfarrämter werden hiemit angewiesen, nicht nur dafür beforgt zu 
seyn, daß die Vittschriften um Zulassung zum Schulstand wie um Aufnahme in das 
Seminar unter genauer Beobachtung der vorgeschriebenen Form unfehlbar im Monat 
März bei dem Königl. Consistorium einlaufen, indem späterhin jede Bitte dieser Art 
ohne Wirkung bleibt, sondern auch die genannten Prüfungstage den in ihrem Bezirk 
befindlichen Bittstellern genau und mit dem Anhang bekannt zu machen, daß sie, ohne 
auf besondere Erlasse zu warten, sich den Tag vor den sestgesehten Terminen in Eß- 
lingen einzufinden und der gesehlichen Prüfuig zu unterwerfen haben, von deren Er- 
folg erst die Entscheidung ihrer Bitte abhängt. Wer diese Prüfungs-Termine ver- 
säumt, wird für dieses Jahr nicht mehr zugelassen. Ueberdieß wird bemerkt, daß die- 
jenigen, welche um Aufnahme in das Seminar bitten und einer Unterstützung bedürf- 
tig sind, zugleich mit der Vitte um diese Aufnahme auch das Gesuch um Unterstützung 
zu verbinden und dieses Gesuch mit einem obrigkeitlichen Zeugniß ihres oder ihrer 
Eltern Vermögens und Einkommens, welches jedoch nicht blos allgemeine Ausdrücke, 
sondern bestimmte Angabe des Betrags enthalten muß, zu unterstüßen haben, indem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.