Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Ueberdieß wird dem Fuͤrsten auch gestattet, zu alleiniger Ausuͤbung der 
Forst-Gerichtsbarkeit, entweder für seine Besihungen allein, oder in Gemein- 
schaft mit andern fürstlich Waldburg'schen Häusern, eigene Forst-Justitiare 
aufzustellen, für deren Dienst-Verhältnisse in Ansehung der Befähigung, An- 
nahme, Entlassung, Besoldung und Pensionirung die Bestimmungen des §.45 
gelten. 
Die in Folge dieses Zugeständnisses mit Ausübung der Forst-Gerichtsbar= 
keit beauftragt werdenden fürstlichen Amtsrichter, Amtmänner und Forst-Ju-- 
stitiare sind in dieser Beziehung den Königlichen Kreis-Finanz-Kammern un- 
tergeordnet. Die Dienst-Befugnisse der in diesen Fällen im Verhältniß fürst- 
licher Privatdiener bleibenden fürstlichen Forst-Berwalter und Revier-Förster 
beschränken sich somit auf die — im Eingange dieses §. 46 bezeichnete Aus- 
übung der Forst= und Jagd-Polizei, und es finden auf sie, in dem unter 
Nro. 2 dieses 9. erwähnten Fall, die dort enthaltenen Bestimmungen An- 
wendung. 
5) So lange der Fürst für die Ausübung der Forst-Gerichtsbarbeit auf eine oder 
die andere der unter Nro. 4 bezeichneten verschiedenen Arten sich noch nicht er- 
klärt hat, oder im Falle des Verzichts auf dieselbe, wird 
a) das Strafrecht durch die betreffenden Königlichen Ober-Förster ausgeübt wer- 
den, wogegen 
b) die Ausübung der übrigen, dem Fürsten zustehenden, Forst- und Jagd-Ge- 
rechtsame (Forst= und Jagd-Polizei) nach den unter vorangehenden Nr. 1 
bis 3 gegebenen Bestimmungen durch die als Privatdiener angestellren fürst- 
lichen Forst-Verwalter und Revier-Förster geschehen kann. Ohnehin bleibt 
W) dem Fürsten, auch unter vorausgesehter Ausübung seiner Forst= und Jagd- 
Gerechtsame durch Privatdiener, freigestellt, seine Forst-Verwaltung mit der 
Renten-Verwaltung zu verbinden. 
K. 47. 
Sowohl bei Ausübung der vorgedachten Gerechtsame, als auch in Ansehung der 
zum Behufe des Waldschutes zu treffenden Vorkehrungen haben sich die fürstlichen
	        
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