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Ueberdieß wird dem Fuͤrsten auch gestattet, zu alleiniger Ausuͤbung der
Forst-Gerichtsbarkeit, entweder für seine Besihungen allein, oder in Gemein-
schaft mit andern fürstlich Waldburg'schen Häusern, eigene Forst-Justitiare
aufzustellen, für deren Dienst-Verhältnisse in Ansehung der Befähigung, An-
nahme, Entlassung, Besoldung und Pensionirung die Bestimmungen des §.45
gelten.
Die in Folge dieses Zugeständnisses mit Ausübung der Forst-Gerichtsbar=
keit beauftragt werdenden fürstlichen Amtsrichter, Amtmänner und Forst-Ju--
stitiare sind in dieser Beziehung den Königlichen Kreis-Finanz-Kammern un-
tergeordnet. Die Dienst-Befugnisse der in diesen Fällen im Verhältniß fürst-
licher Privatdiener bleibenden fürstlichen Forst-Berwalter und Revier-Förster
beschränken sich somit auf die — im Eingange dieses §. 46 bezeichnete Aus-
übung der Forst= und Jagd-Polizei, und es finden auf sie, in dem unter
Nro. 2 dieses 9. erwähnten Fall, die dort enthaltenen Bestimmungen An-
wendung.
5) So lange der Fürst für die Ausübung der Forst-Gerichtsbarbeit auf eine oder
die andere der unter Nro. 4 bezeichneten verschiedenen Arten sich noch nicht er-
klärt hat, oder im Falle des Verzichts auf dieselbe, wird
a) das Strafrecht durch die betreffenden Königlichen Ober-Förster ausgeübt wer-
den, wogegen
b) die Ausübung der übrigen, dem Fürsten zustehenden, Forst- und Jagd-Ge-
rechtsame (Forst= und Jagd-Polizei) nach den unter vorangehenden Nr. 1
bis 3 gegebenen Bestimmungen durch die als Privatdiener angestellren fürst-
lichen Forst-Verwalter und Revier-Förster geschehen kann. Ohnehin bleibt
W) dem Fürsten, auch unter vorausgesehter Ausübung seiner Forst= und Jagd-
Gerechtsame durch Privatdiener, freigestellt, seine Forst-Verwaltung mit der
Renten-Verwaltung zu verbinden.
K. 47.
Sowohl bei Ausübung der vorgedachten Gerechtsame, als auch in Ansehung der
zum Behufe des Waldschutes zu treffenden Vorkehrungen haben sich die fürstlichen