Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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F. 1. 
Die durch das organische Statut vereinigten Stellen eines Königlichen Commissärs 
an der Universi taͤt und „ines Vorstandes derselben werden getrennt. 
15 * —. E— . 
E— 
Die Stelle eines Vorstandes der Univers * ist in Zukunft einem Rektor uͤber- 
tragen, welcher von Uns aus der Zahl von drei Professoren, die der akademische 
Senat vorschlaͤgt, e fürtdie Dauer von eiyem Jahr ernannt wird. 
Bei hr dekl Werchr# weltritt. dessen Stelle sein. unmittelbarer Vorgaͤn- 
ger im Anite. 
...—..“ J1. 3 , 
Die Amts-Obliegenheiten des Rekloro bestehen in der Handhabung und Vollzie- 
hung der-Umiversitts-Sefeßze= und allere#cch hierauf Hbegiehenden Einrichtungen, Aword- 
nungen und Verfügungen. 
Er fährt die Direktion ves abademischen. Senats, der DisciplinarCommission und 
des Verwaltungs-Ausschusses mitt den einem Collegial-Porstande zukommenden Rechten 
und Verbindlichkeiten. 
Er hat die Aufsicht über das abademische Lehr-, Amts= und Dienst-Personal mit 
den hieraus fließenden Befugnisen (K. Berdnuns bom 830. Obktober 1821, &#. 2, 3, 
6, Reg. Bl. S. 797). 
Er besorgt die Immatrikelirung nd Verrflichtuus. der neu ankommenden Stu- 
direnden, und stellt die Studien-, Sitten= und Prüfungs- Zeugnisse der Studirenden aus. 
Ihm liegt endlich die Handhabung der akademischen. Disciplin und die Aufrecht- 
haltung der für die Studirenden der Universitct bestehenden besonderen Gebote und 
Verbote (Organisches Statut vom 18. Januar 1829, /F-11, 12. 14 und 15) ob, und 
es ist ihm zu diesem Zwecke eine amtliche Straf-Gewalt verliehen, welche sich auf eine 
viertägige Gefängnißstrafe neareerction und- auf Geldbußen bis zum Benaae von 
drei ei Reichothalern. zerstrect. 
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6. . 
Der Kanzler ist Königlicher Commissär an, der Kandes-Uniperstät.
	        
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