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F. 1.
Die durch das organische Statut vereinigten Stellen eines Königlichen Commissärs
an der Universi taͤt und „ines Vorstandes derselben werden getrennt.
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Die Stelle eines Vorstandes der Univers * ist in Zukunft einem Rektor uͤber-
tragen, welcher von Uns aus der Zahl von drei Professoren, die der akademische
Senat vorschlaͤgt, e fürtdie Dauer von eiyem Jahr ernannt wird.
Bei hr dekl Werchr# weltritt. dessen Stelle sein. unmittelbarer Vorgaͤn-
ger im Anite.
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Die Amts-Obliegenheiten des Rekloro bestehen in der Handhabung und Vollzie-
hung der-Umiversitts-Sefeßze= und allere#cch hierauf Hbegiehenden Einrichtungen, Aword-
nungen und Verfügungen.
Er fährt die Direktion ves abademischen. Senats, der DisciplinarCommission und
des Verwaltungs-Ausschusses mitt den einem Collegial-Porstande zukommenden Rechten
und Verbindlichkeiten.
Er hat die Aufsicht über das abademische Lehr-, Amts= und Dienst-Personal mit
den hieraus fließenden Befugnisen (K. Berdnuns bom 830. Obktober 1821, . 2, 3,
6, Reg. Bl. S. 797).
Er besorgt die Immatrikelirung nd Verrflichtuus. der neu ankommenden Stu-
direnden, und stellt die Studien-, Sitten= und Prüfungs- Zeugnisse der Studirenden aus.
Ihm liegt endlich die Handhabung der akademischen. Disciplin und die Aufrecht-
haltung der für die Studirenden der Universitct bestehenden besonderen Gebote und
Verbote (Organisches Statut vom 18. Januar 1829, /F-11, 12. 14 und 15) ob, und
es ist ihm zu diesem Zwecke eine amtliche Straf-Gewalt verliehen, welche sich auf eine
viertägige Gefängnißstrafe neareerction und- auf Geldbußen bis zum Benaae von
drei ei Reichothalern. zerstrect.
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6. .
Der Kanzler ist Königlicher Commissär an, der Kandes-Uniperstät.