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Prioilegien gegen den Bücher- Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt
gemacht wird.
Sturtgart den 5. August 1851. Kapff.
) Piiilegium gegen den Nachdruck einer neuen Ausgabe des Verwaltungs-Edikts mit Zusätzen.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 15.
d. M. dem Buchhändler Johann Friedrich Steinkopf zu Sturtgart ein Privilegium
gegen den Nachdruck des in seinem Verlage erscheinenden Werkes:
„das Verwaltungs-Edikt für die Gemeinden, Oberämter und Stistungen im
Königreiche Württemberg, mit den dasselbe abändernden, ergänzenden oder
erläuternden Gesehen, Verordmungen und andern Normalien, herausgegeben
von C. F. Weisser, Sebretär bei dem K. Ministerium des Innern,“
auf die Dauer von sechs Jahren gnädigst zu ertheilen geruht, was unter Hinweisung
auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, in Betreff der Privilegien gegen den
Bücher-Nachdruck hiemit öffentlich bekannt gemacht wird.
Sruttgart den 16. August 1831. Kapff.
4) Bekanntmachung, betreffend die Preise für die Anzeige pockenkrauker Kühe.
Nachdem der Zeitraum, für welchen nach der Bekanntmachung vom 28. März
1829 (Reg.Bl. Nro. 15) die schon früher bestandene Anordnung wegen Austheilung
von Preisen für die zeitige Anzeige natürlich pockenkranker Kühe erneuert worden war,
abgeflossen ist, haben Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung
vom 30. v. M. die weitere Ausdehnung dieser Anordnung auf die nächsten drei Jahre
zu genehmigen, hiebei aber zu bestimmen geruht, daß
1) in Zukunft nur denjenigen Vieheigenthümern, von deren Köhen die Lymphe
mit Erfolg zu Impfungen benützt werden konnte, eine Prämie, und zwar in
dem bisherigen vollen Betrage von 4 Kronenthalern zugewiesen, dagegen bei
erfolglosen Impf-Versuchen eine Preis-Ertheilung ganz wegfallen sollz daß
2) in denjenigen Orten, in welchen ssch zu diesem Geschäft taugliche Impfärzte
befinden, diese mir der Besichtigung der pockenkranken Kühe und der Uebertra-