Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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gung des Impfstoffs auf Menschen beauftragt werden, und, wenn ihnen An- 
zeigen von pockenkranken Kuͤhen unmittelbar zukommen, zu eigener Einschrei- 
tung, ohne vorgaͤngige Genehmigung des Oberamtoͤ-Arztes, befugt, alsdann 
aber auch zu gleichbalbiger ausführlicher Berichts-Erstattung an den Letztern 
verpflichtet seyn, und nur in Ermanglung solcher Impfärzte die Oberamts- 
Aerzte dem Geschsft unter den seitherigen Bestimmungen sich unterziehen sollen; 
und daß 
den Oberamts-Aerzten sowohl als den Local-Impfärzten zu empfehlen sey, sich 
durch die früher, wie es scheint, irrig als Zeichen der Unächtheit betrachtete 
ungleichzeitige Entwicklung nicht mehr von Impf-Versuchen abhalten zu lassen, 
auch dieselben nach Befund der Umstände an 2 oder 5 auf einander folgenden 
Tagen, sofern nämlich der Arzt im Orte wohnt, zu wiederholen, und sich über- 
haupt eine aufmerksame Beobachtung der ursprünglichen Pocken und ihres 
Entwicklungs-Gangs, so wie eine genaue Schilderung in ihren Berichten zur 
Pflicht zu machen. 
Die K. Bezirksämter werden angewiesen, diese höchste Verfügung zur all- 
gemeinen Kenntniß zu bringen. 
Srtuttgart den 5. August 1851. Kapff. 
— 
ue) Verfügung, betreffend die Behandlung der zu Verhöütung des Eindringens der aliatischen Cholera in 
Verwahrung gebrachten Personen und Sachen. 
Um die Anfragen und Bescheids-Ertheilungen in den einzelnen Fällen, in wel- 
chen Reisende und Waaren zu Verhütung des Einschleppens der asiatischen Cholera in 
abgesonderte Verwahrung gebracht worden sind, theils zu vermindern, theils zu verein- 
fachen, sieht man sich veranlaßt, für die Behandlung solcher Personen und Sachen sol- 
gende allgemeine Instruktion zu ertheilen: 
A. Vei Reisenden, einschließlich der einen Waaren-Transport 
begleitenden Fuhrleute. 
1) Die Dauer der abgesonderten Verwahrung wird bei solchen Persouen, die aus 
angesteckten Ländern kommen, und auf die daher der &. 1 der Verfügung vom 15. 
v. M. (Reg.Bl. S. 278) anzuwenden war, auf zwanzig, bei denen aber, die nach §9.2
	        
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