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gung des Impfstoffs auf Menschen beauftragt werden, und, wenn ihnen An-
zeigen von pockenkranken Kuͤhen unmittelbar zukommen, zu eigener Einschrei-
tung, ohne vorgaͤngige Genehmigung des Oberamtoͤ-Arztes, befugt, alsdann
aber auch zu gleichbalbiger ausführlicher Berichts-Erstattung an den Letztern
verpflichtet seyn, und nur in Ermanglung solcher Impfärzte die Oberamts-
Aerzte dem Geschsft unter den seitherigen Bestimmungen sich unterziehen sollen;
und daß
den Oberamts-Aerzten sowohl als den Local-Impfärzten zu empfehlen sey, sich
durch die früher, wie es scheint, irrig als Zeichen der Unächtheit betrachtete
ungleichzeitige Entwicklung nicht mehr von Impf-Versuchen abhalten zu lassen,
auch dieselben nach Befund der Umstände an 2 oder 5 auf einander folgenden
Tagen, sofern nämlich der Arzt im Orte wohnt, zu wiederholen, und sich über-
haupt eine aufmerksame Beobachtung der ursprünglichen Pocken und ihres
Entwicklungs-Gangs, so wie eine genaue Schilderung in ihren Berichten zur
Pflicht zu machen.
Die K. Bezirksämter werden angewiesen, diese höchste Verfügung zur all-
gemeinen Kenntniß zu bringen.
Srtuttgart den 5. August 1851. Kapff.
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ue) Verfügung, betreffend die Behandlung der zu Verhöütung des Eindringens der aliatischen Cholera in
Verwahrung gebrachten Personen und Sachen.
Um die Anfragen und Bescheids-Ertheilungen in den einzelnen Fällen, in wel-
chen Reisende und Waaren zu Verhütung des Einschleppens der asiatischen Cholera in
abgesonderte Verwahrung gebracht worden sind, theils zu vermindern, theils zu verein-
fachen, sieht man sich veranlaßt, für die Behandlung solcher Personen und Sachen sol-
gende allgemeine Instruktion zu ertheilen:
A. Vei Reisenden, einschließlich der einen Waaren-Transport
begleitenden Fuhrleute.
1) Die Dauer der abgesonderten Verwahrung wird bei solchen Persouen, die aus
angesteckten Ländern kommen, und auf die daher der &. 1 der Verfügung vom 15.
v. M. (Reg.Bl. S. 278) anzuwenden war, auf zwanzig, bei denen aber, die nach §9.2