Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Bei körzeren Amts-Verwesereien hat der Cameral-Verwalter dem Buch- 
halter blos das Cassentagbuch mit dem Auftrag einzuhändigen, die während 
der Stell-Vertretung vorkommenden Einnahmen und Ausgaben in dasselbe 
gehörig zu verzeichnen; der Buchhalter aber hat bei der Zurückgabe des Tag- 
buchs in diesem zu beurkunden, daß er die vorgekommenen Einnahmen und 
Ausgaben vollständig und richtig eingetragen habe, und zugleich den hienach 
sich darstellenden Geld-Ueberschuß samt den Ausgabe-Quittungen dem Cameral= 
Verwalter zu übergeben. Letterem wird hiebei zur Pflicht gemacht, nicht nur 
durch sorgfältiges Nachrechnen, sondern auch durch Vergleichung der angefalle- 
nen Einnahmen, Erkundigung nach etwaigen Ausstands = Zahlungen oder 
Voraus-Empfängen, über die Richtigkeit und Wollständigkeit der Einträge 
des Buchhalters sich so viel möglich Gewißheit zu verschaffen. 
6) Uebrigens wird bei diesem Anlasse die Bestimmung der Eingangs erwähnten 
Verordnung, wornach es lediglich auf Gefahr der Cameral-Verwalter geschieht, 
wenn diese außer den bezeichneten Fällen der Amts-Verweserei den Buchhal= 
tern Geld-Einzüge überlassen, mit dem Anfügen erneuert, daß diese Bestim- 
mung in Ansehung der übrigen Cameralamts-Gehülfen, welchen etwa Geld- 
Einzüge überlassen werden sollten, noch gewisser Anwendung finde. 
Stuttgart den 28. December 1830. Varnbüler. 
Dienst .Erledigungen. 
1) Durch die Versetzung des Gerichts-Akruars Reidhardt von Urach auf das 
Gerichts-Aktuariat zu Leutkirch ist die Gerichts-Aktuars-Stelle zu Urach in Erledigung 
gekommen. Die Bewerber um dieselbe haben binnen drei Wochen bei dem K. Ge- 
richtshofe in Tübingen sich zu melden. 
2) Die erledigte ebangelische Pfarrei Westgartshausen, Dekanats Crailsheim, 
zählt im Mutterort 150 und in den damit verbundenen Filialorten 615 Pfarr-Genos- 
sen, und ist mit einem Einkommen von 615 fl. nach Sportel-Preisen verbunden. Nur 
das Filial Weipertshofen hat eine Kirche, in welcher der Pfarrer jährlich an vier 
Sonntagen und alle vierzehn Tage in der Woche Gottesdienst zu halten hat. Die
	        
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