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gen der gedachten Anstalt unter gleichzeitiger Modifikation einzelner Punkte eine neue
umfassende Redaktion zu geben. Nachdem diese die hoͤchste Sanction erhalten hat, so
werden solche, um sich hienach achten zu koͤnnen, in der Anlage mit dem Anfuͤgen zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gegen deren Inhalt von Seite der Staats-Regie-
rung nichts erinnert, und beziehungsweise die Genehmigung derselben ertheilt worden ist.
Stuttgart den 17. September 1851.
Kapff.
Grund-Bestimmungen der württembergischen Spar-Casse.
Erster Abschnitt.
Vom Begriffe der württembergischen Spar-Casse.
K. 1.
Die württembergische Spar-Casse ist eine, ursprünglich von der verewigten Köni-
in Catharina Majestät mit Genehmigung der Staats-Regierung gegründete,
nach dem Ableben der erhabenen Gründerin aber von Seiner Majestät dem König
Wilhelm unter Hoͤchsts bre besondere Fuͤrsorge gestellte, mit der Central-Leitung
des Wohslthaͤtigkeits-Vereins in Verbindung gesetzte Anstalt zu Verwaltung der von
Einzelnen aus den aͤrmeren Volks-Classen des Königreichs ersparten, oder von Men-
schenfreunden für dieselben zurückgelegten Gelder.
« ,·-.prikkrAbschni-t.
Von der Theilnahme an der wuͤrttembergischen Spar-Casse.
GC. 2.
Die Benübung der Anstalt steht Jedem und für Jeden offen, der zu den ärmeren
Volks-Classen, des Königreichs zu rechnen ist C. 1), ohne Unterschied, ob er im staats-
bürgerlichen Verbande mit uutmie stehe / oder nur laͤngere Zeit seinen Aufent-
halt im Lande habe. i
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Zu den aͤrmeren Volks-Classen sind nanientlich zu rechnen: nicht nur die Dienst-
boten jedes Axt, sondern auch die an taͤglichem Solde stehenden Militaͤr-Personen, die-
jenigen, die um Fag- oder. echeulöhne arbeiten, solche, die hberhaupt zu niedern
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