Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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von einem dritten Nichtberechtigten mißbraucht worden sey, um die Annahme einer 
Einlage zu bewirken, so wird die Hauptsumme alsbald, jedoch ohne alle Zinsreichung 
und unter Zuruͤckforderung, beziehungsweise Abrechnung der bereits bezahlten Zinse, 
zurückbezahlt. 
KS. 11. 
Außerdem tritt eine Zurückzahlung der Hauptsumme nebst Zinsen nur dann gegen 
den Willen des Theilnehmers ein, wenn entweder eine dießfallsige vorübergehende 
Aenderung der Statuten, als nothwendige Bedingung der Erhaltung der Anstalt, be- 
schlossen würde, oder wegen außerordentlicher Ereignisse die ganze Anstalt aufgelbst 
werden müßte. . 
g.12. 
Die Zahlungen geschehen, wenn nicht sogleich bei der Einlage eine dießfallsige Be- 
schraͤnkung beigefuͤgt wurde, ausschließend an denjenigen, auf dessen Namen die Scheine 
lauten, beziehungsweise den, der sich als dessen Bevollmächtigten zur Zahlungs-Erhe- 
bung ausweist, ferner, wenn er gestorben sepn sollte, an seine Erben, und wenn sie 
alo Executionsmittel gebraucht werden, an die exequirende Obrigkeit. 
Eine Uebertragung auf Dritte ist nicht zuläßig, eben so wenig die Bestellung als 
Faustpfand, es wäre denn, daß letztere zum Behufe einer Dienst-Caution geschähe. 
Wird nichts desto weniger eine Abtretung entdeckt, so hört die Zinsschuldigkeit der 
Anstalt vom Tage der Abtretung an auf. Ist die Einlage auf einen falschen Namen 
geschehen, so erfolgt die Zahlung an denjenigen, der von dem Gerichte als wahrer Ei- 
genthümer des eingelegten Geldes erkannt worden ist. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der württembergischen Spar-Casse. 
4) Von den Vorstehern. 
g. 13. 
Die Verwaltung der Anstalt ist einem Collegium von zwölf in Stuttgart woh- 
nenden Vorstehern aus verschiedenen Ständen übertragen, welche sich freiwillig und 
unentgeldlich diesem Geschäfte unterziehen. 
§. 1. 
Die einzelnen Vorsteher werden je aus drei, mit ihrer Zustimmung von den übri- 
gen Vorstehern vorgeschlagenen, tüchtigen und rechtschaffenen Männern von Seiner 
Majestät dem Könige (F. 1) ernannt.
	        
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