Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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von Cholera-Kranken nicht mit einander vereinigen koͤnnen, oder das dießfallsige 
Ergebniß anzuzeigen ist (F. 6); 
5) wenn Anstände in Beziehung auf die polizeilichen Vorschriften vor oder nach 
Ausbruch der Krankheit vorliegen, oder Uebertretungen derselben, namentlich 
Verheimlichungen von Krankheitsfällen zur Rüge zu bringen sind (9/.9 u. 17); 
40 wenn zum Behufe der Handhabung von Sperv-Anstalten weitere Landjäger- 
Mannschaft zu requiriren ist (F. 13); . 
5) wenn bei der Ausfuͤhrung einer Ortssperre Anstaͤnde eintreten (F. 14); 
6) wenn ein gesunder Ort sich freiwillig gegen Außen absperren will (F. 15)3; 
7) wenn Beschlüsse der Amts-Versammlungen, der Gemeinde= und der Stiftungs- 
räthe über Ausgaben, Geld-Aufnahmen und Umlagen höherer Genehmigung 
bedürfen (99. 24 u. 25). 
g. 27. 
Neben dem Bericht an die Central-Commission hat die Oberamts-Com- 
missson auch der Kreis-Regierung · 
I)VondemerstenAusbruchberKrankhestineinemOrteOF 10), 
2) von der Anlegung und Wieder-Aufhebung der Haus= oder Wohnungssperre 
in diesem Orte (H. 12), 
5) alle acht Tage von dem Stande der Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen 
daselbst (. 21) Anzeige zu ersiatten. 
- g.28. 
Von der erfolgten Aufstellung eines Hülfs-Arztes G. 13) ist die Kreis-Regie- 
rung von Amtswegen, außerdem aber von allem, worüber sie ausdrücklich Aus- 
kunft verlangt, in Kenntniß zu sehen. 
C. 20. 
In allen hier nicht ausdrücklich genannten Fällen hat die Oberamts-Sommission 
lediglich an die Centval-Commission gegen die Cholera sich zu wenden, und 
deren Anordnungen zum Vollzug zu bringen.
	        
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