543
Defraudationen.
Art. 6.
Die Untersuchung gegen Handlungen Herzoglicher Unterthanen, wodurch die Kö-
niglich Württembergisch-Bayern'schen Zollgesetze übertreten und die Einnahme aus
Zöllen oder Regalien gefährdet werden möchten, es sey nun, daß jene Handlungen im
Amts-Bezirke Königsberg, oder außer demselben entdeckt werden, den einzigen Fall
ausgenommen, wo der Uebertreter im Württembergischen oder Bayern'schen Staats-
Gebiete auf frischer That ergriffen worden ist, soll vom Herzoglichen Justiz-Amte Kö-
nigsberg geführt werden.
Dasselbe erkennt in erster Instanz in allen Zollstrafsachen, in welchen den König-
lichen Unter-Gerichten in Württemberg und Bayern eine gleiche Competenz einge-
räumt ist.
Das Untersuchungs= und Straf-Verfahren ist, in so weit eine kriminelle Straf-
barkeit nicht vorliegt, sowohl bei dem genannten Gerichte erster Instanz, als auch bei
den höhern Gerichten, vor welche die Sache nach dem im Herzogthum Sachsen-Coburg-
Gotha verfassungsmäßig geordneren Instanzenzug gelangen möchte, nach den Württem-
bergisch-Bayern'schen Zollgesesen, insbesondere nach den Bestimmungen der Zoll-Ord-
nung vom Jahre 1828, & 93—111 zu bemessen, und in jedem Fall soll das Verfah=
reu so viel als möglich abgekürzt, auch durchaus keiner unnöthigen Verzögerung Statt
gegeben werden.
Wenn in Folge dieser obigen Bestimmungen Geldstrafen verfügt werden, so fallen
dieselben nach Abzug des Aufbringer= Antheilo und der defraudirten Gefälle den Her-
zoglichen Cassen anheim, auch verbleibt Seiner Herzoglichen Durchlaucht die
unbeschränkte Uebung des landesherrlichen Begnadigungs= und Straf-Erlaß-Rechtes.
Uebrigens werden sich die hohen Contrahenten in den zur gegenseitigen Sicherung
der landesherrlichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen noth-
wendigen Maßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unterstügen. Seine Durch-
laucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha wollen namentlich gestatten,
daß die Königlichen Zollbeamten die Spuren begangener Unterschleife auch in Ihr
Gebiet verfolgen und mit Zuziehung der Orts-Obrigkeiten sich des Thatbestandes
versichern.