Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Defraudationen. 
Art. 6. 
Die Untersuchung gegen Handlungen Herzoglicher Unterthanen, wodurch die Kö- 
niglich Württembergisch-Bayern'schen Zollgesetze übertreten und die Einnahme aus 
Zöllen oder Regalien gefährdet werden möchten, es sey nun, daß jene Handlungen im 
Amts-Bezirke Königsberg, oder außer demselben entdeckt werden, den einzigen Fall 
ausgenommen, wo der Uebertreter im Württembergischen oder Bayern'schen Staats- 
Gebiete auf frischer That ergriffen worden ist, soll vom Herzoglichen Justiz-Amte Kö- 
nigsberg geführt werden. 
Dasselbe erkennt in erster Instanz in allen Zollstrafsachen, in welchen den König- 
lichen Unter-Gerichten in Württemberg und Bayern eine gleiche Competenz einge- 
räumt ist. 
Das Untersuchungs= und Straf-Verfahren ist, in so weit eine kriminelle Straf- 
barkeit nicht vorliegt, sowohl bei dem genannten Gerichte erster Instanz, als auch bei 
den höhern Gerichten, vor welche die Sache nach dem im Herzogthum Sachsen-Coburg- 
Gotha verfassungsmäßig geordneren Instanzenzug gelangen möchte, nach den Württem- 
bergisch-Bayern'schen Zollgesesen, insbesondere nach den Bestimmungen der Zoll-Ord- 
nung vom Jahre 1828, & 93—111 zu bemessen, und in jedem Fall soll das Verfah= 
reu so viel als möglich abgekürzt, auch durchaus keiner unnöthigen Verzögerung Statt 
gegeben werden. 
Wenn in Folge dieser obigen Bestimmungen Geldstrafen verfügt werden, so fallen 
dieselben nach Abzug des Aufbringer= Antheilo und der defraudirten Gefälle den Her- 
zoglichen Cassen anheim, auch verbleibt Seiner Herzoglichen Durchlaucht die 
unbeschränkte Uebung des landesherrlichen Begnadigungs= und Straf-Erlaß-Rechtes. 
Uebrigens werden sich die hohen Contrahenten in den zur gegenseitigen Sicherung 
der landesherrlichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen noth- 
wendigen Maßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unterstügen. Seine Durch- 
laucht der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha wollen namentlich gestatten, 
daß die Königlichen Zollbeamten die Spuren begangener Unterschleife auch in Ihr 
Gebiet verfolgen und mit Zuziehung der Orts-Obrigkeiten sich des Thatbestandes 
versichern.
	        
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