Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Daneben werden besondere Ladungen an die einzelnen Berechtigten durch die betreffen- 
den Oberämter erlassen, worüber die Bescheinigungen zu den Wahl-Akten zu brin- 
gen sind. 
Art. 16. 
Die Bestimmungen der voranstehenden Art. 7 u. 11 finden auch auf die ritter- 
schaftlichen Wahlen Anwendung. 
Art. 17. 
Zu g. 7. 
Bei der Abstimmung durch Bevollmächtigte ist die in dem voranstehenden Art. 9 
vorgeschriebene Form zu beobachten. 
Art. 18. 
Zu K. 11. 
Die zwei zur Leitung der Wahl beizuziehenden Ritterguts-Besitzer werden von 
den anwesenden Stimmberechtigten aus ihrer Mitte durch Stimmzettel berufen, gus 
welchen der Regierungs-Vorstand mit Beihülfe der beiden dlresten anwesenden Ritter- 
guts-Besißer das durch relative Mehrheit sich aussprechende Resultat zieht. 
Das Protokoll wird durch einen von dem Regierungs-Vorstand berufenen Expedi- 
tor der Kreis-Regierung geführt, und von dem Vorsitzenden und den beiden Mitglie- 
dern der Wahl-Commission unterzeichnet. 
Art. 19. 
Enthält ein Stimmzettel mehr Candidaten, als der Kreis Abgeordnete zu wählen 
hat, so werden die überschießenden vom Lebten an gerechner nicht in das Wahl-Proto- 
koll ausgenommen. 
Art. 20. 
Ueber den Erfolg der Wahl ist unter Anschluß einer Abschrift der ausgestellten 
Wahl-Urkunden unverweilt an das Ministerium des Innern Bericht zu erstatten. 
Stuttgart den 15. November 18531. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl. 
Kapff.
	        
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