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tung und der Genuß der hiesigen Besibung auf dasjenige der beiden nachgelassenen
Kinder meiner in Gott ruhenden Schwester, Caroline v. Stuckradt, übergehen,
welches ich oder in meiner Ermanglung meine Gemahlin benennen werde oder wird;
jedoch soll dasselbe ebenfalls, wie mein Bruder Carl, den vierten Theil der jedesmaligen
reinen Reventen abgeben, welcher, so lange Einer meiner Brüder am Leben ist, diesem,
nach dessen Ableben aber dem andern Kinde meiner Schwester und dessen Nachkommen
ohne Abzug zu Theil wird. "
K. 8.
Die fernere Folge in den Genuß und in die Verwaltung hängt zwar von der
Bestimmung desjenigen oder derjenigen ab, welchen oder welche ich oder meine Gemah-
lin in Gemäßheit des vorstehenden Paragraphen dazu ernennen werden; jedoch soll
1) in den Genuß nie mehr als Einer oder Eine treten und seyn können,
2) der Ruhnießer von meiner verewigten Schwester abstammen,
5) in Ermanglung einer näheren Bestimmung der Genuß immer an den oder die
Erstgeborne desjenigen oder derjenigen übergehen, welcher oder welche zuleßt
im Genusse siand.
K. 9
Die Vertheilung des VBiertheils der Einkönfte geschieht nach dem Ableben des
nicht zum Genusse selbst berufenen Kindes meiner Schwester unter seine Nachkommen
nach Köpfen.
K. 10.
Nach dem Ableben der beiden Kinder meiner Schwester, ohne eigene Nachkommen
zu hinterlassen, soll der Genuß und die Verwaltung auf meinen ältesten Bruder über-
gehen und bis an Sein Ende verbleiben.
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Ich verordne ferner, daß im Fall des Aussterbens der durch die vorstehenden
Paragraphen zum Genuß berufenen Kinder meiner Schwester und meiner Brüder
ohne eheliche Nachkommen, der Genuß und die Verwaltung meiner württembergischen
Besitzungen an den Durchlauchtigsten Fürsten Carl Egon zu Fürstenberg als eine
bleidende Erinnerung an unsere Frenndschaft übergehen, im Fall des früher erfolgten
tödtlichen Hintritts Hochdesselben aber, auf Seine fürstliche Nachkommenschaft vererbt