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liche Änderung. Man schritt im Jahre 1861 zu einer scharfen
Scheidung des gesamten vorliegenden strafrechtlichen Materiales
in kriminelles und polizeiliches Unrecht und schuf für
jedes ein besonderes Gesetz. Diese Trennung war namentlich
um deswillen veranlaßt, als manche Grundsätze allgemeiner
Natur nur für Rechtsverletzungen zweckmäßiger
Weise anwendbar waren, während sie im Gebiete
des polizeilichen Unrechtes einschneidender Modifikationen
nicht entraten konnten.
Um dieses eigentlichsten Zweckes willen hat der Gesetzgeber
vom Jahre 1861 (außer einem StGB.) in einem PStG.
Grundsätze allgemeiner Natur aufgestellt, die fortan
die Richtschnur für die Beurteilung von PÜ. bilden sollten,
und zwar für alle PÜ., mochten sie sich nun durch ausdrückliche
Aufnahme in das PStGB. oder durch dessen Verweisung
auf schon bestehende Spezialgesetze, wie z. B.
bezüglich der FPÜ. in Art. 230, oder endlich
ihrer inneren Natur nach als solche charakterisieren.
Während das StGB. vom Jahre 1861 primär nur hinsichtlich
der von ihm normierten Rechtsverletzungen eine
sichere Grundlage schaffen wollte, bezüglich der aufrechterhaltenen
Spezialgesetze aber schlechthin subsidiär zurücktrat,
ging das PStGB. von vorneherein von dem Ziele aus,
„soviel als möglich eine gemeinsame Rechtsgrundlage für
alle Arten von PÜ. zu schaffen und jener Begriffsverwirrung
und Erschwerung der Rechtsanwendung vorzubeugen, welche
dann entstehen müßte, wenn einzelne Klassen von PÜ. nach
diesen, andere nach anderen Regeln zu behandeln wären“
(Edel S. 62).
„Es sollten deshalb nicht alle allgemeinen Bestimmungen
älterer Spezialgesetze ohne Ausnahme aufrecht
erhalten werden, sondern nur jene, deren Aufrechterhaltung
bei einzelnen der in Spezialgesetzen behandelten PÜ. aus
überwiegenden Gründen geboten erschien“ (vgl. Edel
S. 62).
Insoweit für eine derartige Aufrechterhaltung legislative
Erwägungen sprachen, gelangte dies im Gesetze bei
den einzelnen Bestimmungen durch einen Vorbehalt
zum Ausdruck. Verlangte jedoch die Vorschrift des PStGB.