Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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. 32. 
Auvertraute Geheimnisse in Betreff der Verpflegten sollen sorgfältig bewahrt, 
und in Hinsicht auf Mittheilungen über die Zustände derselben die strengste Discretion 
beobachtet werden. 
§S. 55. 
Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpflegten in Beziehung auf dessen Be- 
handlung an den ärztlichen Vorstand oder die Aufsichtsbehörde bringen, sind sorgfältig 
zu erörtern, und es ist den Beschwerdeführern motivirter Bescheid zu geben. 
g. 53. 
Die Aufsichtsbehèrde wird periodisch eine genaue Revision der Anstalt und der 
in derselben statt findenden Behandlung der Verpflegten vornehmen lassen. 
V. Austritt aus der Anstalt. 
&. 35. 
Der Austritt des Aufgenommenen aus der Anstalt wird auch vor erfolgter Ge- 
nesung verfügt, 
1) wenn es sich ergibt, daß bei demselben zur Zeit seiner Aufnahme einer der 
in 9. 15 u. 14 aufgeführten Ausschließungsgründe vorgewaltet hat, oder daß 
irgend eine sonstige wesentliche Voraussesung der Aufnahme, namentlich die 
genügende Sicherstellung des Kosten-Ersaßes nicht Statt findet; 
wenn die verfallene Schuld eines Verpflegten gegen die Anstalt vier Wochen 
nach der zweiten an den Vertreter ergangenen Anmahnung noch nicht berich- 
tigt ist, ohne daß die Zögerung gültig entschuldigt, und für die längstens drei 
Monate später zu leistende Zahlung hinreichende Versicherung gestellt wäre. 
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Hiebei wird vorausgeseht, daß die beiden Anmahnungen in einem Zwi- 
schenraume von mindestens drei Wochen auf einander gefolgt, und bei der 
zweiten das Präjudiz der Entlassung des Verpflegten angedroht worden sen.
	        
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